Aktualisiert 31/08/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/755

Artikel 6

Zahlung von Jahresaufsichtsgebühren

(1)   Die in Artikel 2 genannte Jahresaufsichtsgebühr ist zu Beginn jedes Kalenderjahrs fällig und wird innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres in voller Höhe an die ESMA entrichtet. Die ESMA legt jedem externen Prüfer spätestens 30 Tage vor dem Endfälligkeitstermin eine Rechnung mit Angabe der fälligen Aufsichtsgebühr vor.

(2)   Entrichtete Jahresaufsichtsgebühren werden von der ESMA in keinem Fall erstattet.