Aktualisiert 31/08/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2025/755

Artikel 5

Zahlung der Registrierungs-, Anerkennungs- und Zulassungsgebühren

(1)   Die Registrierungs-, Anerkennungs- und Zulassungsgebühren sind bei Stellung des Antrags auf Registrierung, Anerkennung oder Zulassung durch den externen Prüfer fällig und innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.

(2)   Die ESMA erstattet externen Prüfern, die beschließen, ihren Antrag auf Registrierung, Anerkennung oder Zulassung zurückzuziehen, keine Registrierungs-, Anerkennungs- oder Zulassungsgebühren.