Aktualisiert 31/08/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/755

Artikel 3

Zugrunde zu legender Umsatz

(1)   Externe Prüfer müssen geprüfte Abschlüsse vorweisen können, in denen die mit externen Prüfungsleistungen erzielten Umsatzerlöse klar von allen anderen Umsatzerlösen getrennt sind.

(2)   Der in Artikel 2 Absatz 2 genannte zugrunde zu legende Umsatz eines externen Prüfers für ein bestimmtes Jahr (n) ist die Summe der Umsatzerlöse, die dieser externe Prüfer laut seinem geprüften Abschluss für das Jahr (n-2) mit der Erbringung externer Prüfungsleistungen erzielt hat.

(3)   Zur Berechnung des Umsatzkoeffizienten jedes externen Prüfers teilt die ESMA den zugrunde zu legenden Umsatz dieses externen Prüfers im Jahr (n-2) durch den zugrunde zu legenden Umsatz aller externen Prüfer im Jahr (n-2), abzüglich der Umsätze jener externen Prüfer, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 von der Zahlung der Jahresaufsichtsgebühr befreit sind. Liegt für einen bestimmten externen Prüfer kein geprüfter Abschluss für das Jahr (n-2) vor, so verwendet die ESMA den geprüften Abschluss des Jahres (n-1) dieses externen Prüfers.

(4)   War der externe Prüfer nicht während des gesamten Jahres (n-2) oder (n-1) tätig, berechnet die ESMA den für diesen externen Prüfer zugrunde zu legenden Umsatz gemäß Absatz 2, indem sie die Werte, die für die Anzahl der Monate berechnet wurden, in denen der betreffende externe Prüfer im Jahr (n-2) oder (n-1) tätig war, auf das gesamte Jahr (n-2) oder (n-1) hochrechnet.

(5)   Die externen Prüfer legen der ESMA jährlich den in Absatz 1 genannten geprüften Abschluss vor. Dieser Abschluss wird der ESMA spätestens am 30. September eines jeden Jahres (n-1) elektronisch übermittelt. Ein externer Prüfer, der nach dem 30. September registriert oder anerkannt wird, legt der ESMA seinen geprüften Abschluss unmittelbar nach der Registrierung bzw. Anerkennung und bis zum Ende des Jahres der Registrierung oder Anerkennung vor.

(6)   Die ESMA rechnet die Umsatzerlöse aus externen Prüfungsleistungen, die in einer anderen Währung als dem Euro gemeldet werden, um und verwendet hierfür den durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in der Berichtsperiode, in der diese Erlöse erfasst wurden. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.