Aktualisiert 31/08/2025
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/755

Artikel 2

Jahresaufsichtsgebühren

(1)   Ein externer Prüfer, dessen Jahresumsatz auf Gruppenebene 5 000 000 EUR unterschreitet, ist von der Pflicht zur Zahlung einer Jahresaufsichtsgebühr an die ESMA befreit. Diese Befreiung gilt bis zum Ende des dritten vollen Kalenderjahres nach der Registrierung bzw. Anerkennung. Nach diesem Stichtag haben diese externen Prüfer die gemäß Absatz 2 berechnete Jahresaufsichtsgebühr zu entrichten.

(2)   Die jährlichen Gesamtaufsichtskosten und die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten externen Prüfer werden von der ESMA wie folgt berechnet:

a)

die jährlichen Gesamtaufsichtskosten für das Jahr (n) entsprechen den im Haushalt der ESMA für das betreffende Jahr veranschlagten Ausgaben für die Beaufsichtigung externer Prüfer gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631;

b)

die Jahresaufsichtsgebühr eines externen Prüfers für das Jahr (n) entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn die gemäß Buchstabe a bestimmten jährlichen Gesamtaufsichtskosten anteilig auf alle externen Prüfer (mit Ausnahme derjenigen, die gemäß Absatz 1 im Jahr (n) von dieser Zahlung befreit sind) im Verhältnis zu ihrem gemäß Artikel 3 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz umgelegt werden;

c)

die einem externen Prüfer in Rechnung gestellte Jahresaufsichtsgebühr darf nicht mehr als 3 % seines zugrunde zu legenden Umsatzes ausmachen. Ebenso wenig darf die Jahresaufsichtsgebühr eines externen Prüfers 30 000 EUR unterschreiten.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entspricht die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gebühr oder gegebenenfalls der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gebühr oder gegebenenfalls der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Gebühr, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen der Registrierung oder Anerkennung und dem Jahresende und geteilt durch die Gesamtzahl der Tage in diesem Jahr.

(4)   Wird ein externer Prüfer im Dezember zugelassen oder anerkannt, muss er die für das erste Jahr fällige Aufsichtsgebühr nicht entrichten.