Aktualisiert 09/05/2025
In Kraft

Fassung vom: 26/07/2023
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Anlage - Beschluss 2021/1870

Anlage

DID-Liste

Teil A der DID-Liste enthält Angaben zur aquatischen Toxizität und biologischen Abbaubarkeit der typischerweise in Detergenzienformulierungen verwendeten Inhaltsstoffe. Die Liste enthält auch Angaben zur Toxizität und biologischen Abbaubarkeit einer Reihe von Stoffen, die in Wasch- und Reinigungsmitteln Verwendung finden. Die Liste ist nicht erschöpfend, jedoch enthält Teil B der Liste eine Anleitung, wie die relevanten Parameter für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe zu bestimmen sind (z. B. der Toxizitätswert TW und der Abbauwert AW zur Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens). Die Liste ist eine allgemeine Informationsquelle. Das bedeutet, dass in der DID-Liste aufgeführte Stoffe nicht automatisch zur Verwendung in mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkten zugelassen sind.

Die Teile A und B der DID-Liste sind auf der Website des EU-Umweltzeichens abrufbar:

https://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/DID%20List%20PART%20A%202016%20FINAL.pdf

https://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/DID_List_PART_B_2016_FINAL.pdf

Bei Stoffen, bei denen keine Daten zur aquatischen Toxizität und biologischen Abbaubarkeit vorliegen, können zur Ermittlung von TW und AW Strukturanalogien mit ähnlichen Stoffen herangezogen werden. Diese Strukturanalogien bedürfen der Bestätigung durch die zuständige Stelle, die das EU-Umweltzeichen vergibt. Alternativ ist vom schlimmstmöglichen Fall unter Zugrundelegung der nachfolgenden Parameter auszugehen (Worst-Case-Ansatz):

Worst-Case-Ansatz:



 

Akute Toxizität

Chronische Toxizität

Abbaubarkeit

Zugesetzter Inhaltsstoff

LC50/EC50

SW(akut)

TW(akut)

NOEC (1)

SW(chronisch) (1)

TW(chronisch)

AW

Aerob

Anaerob

„Name“

1 mg/l

10 000

0,0001

 

 

0,0001

1

P

N

(1)   

Lassen sich keine akzeptablen Daten zur chronischen Toxizität ermitteln, bleiben diese Spalten leer. In diesem Fall wird TW(chronisch) mit TW(akut) gleichgesetzt.

Nachweis der leichten biologischen Abbaubarkeit

Es sind folgende Prüfverfahren für die leichte biologische Abbaubarkeit zu verwenden:

1. 

Bis zum 1. Dezember 2015:

Die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates ( 15 ) genannten, vor allem die in Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 beschriebenen Verfahren, oder die ihnen gleichwertigen OECD-Prüfverfahren 301 A-F oder die gleichwertigen ISO-Prüfungen.

Der Grundsatz des „10-Tage-Fensters“ kommt bei Tensiden nicht zur Anwendung. Zum Bestehen der Prüfung ist bei den Prüfungen gemäß Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 Buchstaben A und B der Richtlinie 67/548/EWG (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 A und E sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 70 % und bei den Prüfungen gemäß Anhang V Buchstabe C Ziffer 4 Buchstaben C, D, E und F (und den ihnen gleichwertigen OECD-Prüfungen 301 B, C, D und F sowie den gleichwertigen ISO-Prüfungen) ein Ergebnis von 60 % erforderlich.

oder

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfverfahren.

2. 

Nach dem 1. Dezember 2015:

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Prüfverfahren.

Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen

Als Bezug für die Prüfung auf anaerobe biologische Abbaubarkeit gelten EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder gleichwertige Prüfverfahren, wobei eine endgültige biologische Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen erreicht werden muss. Zum Nachweis der endgültigen biologischen Abbaubarkeit von mindestens 60 % unter anaeroben Bedingungen können auch Testverfahren angewandt werden, die die Bedingungen in einer einschlägigen anaeroben Umgebung simulieren.

Extrapolation für nicht in der DID-Liste aufgeführte Stoffe

Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der DID-Liste aufgeführt sind, kann zum Nachweis der biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen nach folgendem Ansatz vorgegangen werden:

1. 

Sinnvolle Extrapolation. Die für einen Rohstoff erzielten Prüfergebnisse werden genutzt, um durch Extrapolation auf die anaerobe biologische Endabbaubarkeit strukturell ähnlicher Tenside zu schließen. Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids (oder einer Gruppe von Homologen) gemäß der DID-Liste bestätigt, kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob abbaubar ist (so ist z. B. C12-15 A 1-3 EO-Sulfat [DID Nr. 8] anaerob abbaubar, und eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit kann auch für C12-15 A 6 EO-Sulfat angenommen werden). Wurde die anaerobe biologische Abbaubarkeit eines Tensids durch ein geeignetes Prüfverfahren bestätigt, dann kann davon ausgegangen werden, dass ein ähnliches Tensid ebenfalls anaerob abbaubar ist (so können z. B. Angaben aus der Literatur, die die anaerobe biologische Abbaubarkeit von Tensiden bestätigen, die zur Gruppe der Ammoniumsalz-Alkylester gehören, als Nachweis für eine ähnliche anaerobe biologische Abbaubarkeit anderer quartärer Ammoniumsalze dienen, die Esterbindungen in der/den Alkylkette(n) enthalten). Umgekehrt kann jedoch, wenn sich herausstellt, dass ein strukturell ähnliches Tensid nicht anaerob abbaubar ist, davon ausgegangen werden, dass ein ähnlicher Tensidtyp ebenfalls nicht anaerob biologisch abbaubar ist.

2. 

Screeningtest auf anaerobe Bioabbaubarkeit: Ist eine neue Prüfung erforderlich, so ist ein Screeningtest nach EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 (Juni 1988), OECD 311 oder einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

3. 

Prüfung auf biologische Abbaubarkeit bei niedriger Dosierung: Ist eine neue Prüfung erforderlich und treten beim Screeningtest Schwierigkeiten auf (z. B. Hemmungen wegen der Toxizität des zu prüfenden Stoffes), so ist die Prüfung mit einer niedrigen Dosis des Tensids zu wiederholen und der Abbau durch C14-Messungen oder chemische Analysen zu überwachen. Prüfungen mit niedrigen Dosen können nach OECD 308 (August 2000) oder einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt werden.

Nachweis der Bioakkumulation

Es sind folgende Prüfverfahren für die Bioakkumulation zu verwenden:

1. 

Bis zum 1. März 2009:

Der Referenztest für Bioakkumulation ist OECD 107 oder 117 oder ein gleichwertiger Test. Zum Bestehen ist ein Ergebnis von < 500 oder log Kow < 4,0 erforderlich.

OECD-Test 305 an Fischen. Bei BKF < 500 gilt der Stoff als nicht bioakkumulierbar. Liegt ein gemessener BKF-Wert vor, so wird bei der Bewertung des Bioakkumulationspotenzials eines Stoffes stets der höchste gemessene BKF-Wert verwendet.

2. 

Nach dem 1. März 2009:

Der Referenztest für Bioakkumulierung ist OECD 107 oder 117 oder ein gleichwertiger Test mit der Anforderung eines Ergebnisses von < 500 oder log Kow < 4,0 .

Nachweis der aquatischen Toxizität

Es ist der niedrigste verfügbare NOEC/ECx/EC/LC50-Wert zu verwenden. Sind chronische Werte verfügbar, so sind sie anstelle akuter Werte zu verwenden.
Zur Ermittlung der akuten aquatischen Toxizität sind Testverfahren Nr. 201, 202 und 203 ( *1 ) in den OECD-Leitlinien für Chemikalienprüfungen oder gleichwertige Testverfahren einzusetzen.
Zur Ermittlung der chronischen aquatischen Toxizität sind Testverfahren Nr. 210 (*1) , 211, 215 (*1)  und 229 (*1)  in den OECD-Leitlinien für Chemikalienprüfungen oder gleichwertige Testverfahren einzusetzen. OECD 201 kann als Test auf chronische aquatische Toxizität verwendet werden, wenn chronische Endpunkte gewählt werden.


( 15 ) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

( *1 ) Die Kommission hat Tierversuche für Tests von Inhaltsstoffen kosmetischer Mittel seit März 2009 verboten. Zur Ermittlung der aquatischen Toxizität betrifft dieses Verbot jedoch nur Versuche mit Fischen (ohne Wirbellose). Daher dürfen die OECD-Testrichtlinien Nr. 203 (akute Toxizität – Fische), 210, 215 und 229 (chronische Toxizität – Fische) nicht zum Nachweis der akuten/chronischen Toxizität verwendet werden. Die Ergebnisse von Tests der akuten/chronischen Toxizität mit Fischen, die vor März 2009 erstellt wurden, dürfen jedoch weiterverwendet werden.