Artikel 1
Die Produktgruppe „kosmetische Mittel“ umfasst alle Stoffe oder Gemische, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 fallen und dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
Die Produktgruppe „Kosmetische Mittel“ umfasst ab- bzw. ausspülbare (Rinse-off) und verbleibende Produkte (Leave-on), die sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind.