Artikel 4
Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte“ erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Anhang I (für kosmetische Mittel) oder Anhang II (für Tierpflegeprodukte) dieses Beschlusses erfüllen.