Artikel 8
(1)
Unbeschadet des Artikels 7 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Rinse-off-Kosmetikprodukte“ im Sinne des Beschlusses 2014/893/EU, die vor Erlass des vorliegenden Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe des genannten Beschlusses geprüft.
(2)
Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Rinse-off-Kosmetikprodukte“, die am Tag des Erlasses oder innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien dieses Beschlusses oder auf die Kriterien des Beschlusses 2014/893/EU gestützt werden. Die Anträge werden nach den Kriterien geprüft, auf die sie sich stützen.
(3)
EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses 2014/893/EU beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass des vorliegenden Beschlusses verwendet werden.