Artikel 1
Methode zur Ermittlung der Hauptrisikofaktoren einer nicht derivativen Position
(1) Um den Hauptrisikofaktor einer nicht derivativen Position, die dem Handelsbuch zugeordnet wurde, zu ermitteln, bestimmen die Institute zunächst alle Risikofaktoren dieser Position, die ihre Wertänderung maßgeblich beeinflussen. Dabei bewerten sie mindestens die in den Artikeln 325l bis 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikofaktoren. Die von den Instituten ermittelten Risikofaktoren sind die Risikofaktoren der Position.
(2) Ermitteln die Institute für eine nicht derivative Position, die dem Handelsbuch zugeordnet wurde, gemäß Absatz 1 nur einen einzigen Risikofaktor, so betrachten sie diesen Risikofaktor als den Hauptrisikofaktor dieser Position.
(3) Ermitteln die Institute für eine nicht derivative Position, die dem Handelsbuch zugeordnet wurde, gemäß Absatz 1 mehr als einen Risikofaktor, so ermitteln sie den Hauptrisikofaktor dieser Position, indem sie die folgenden Schritte in der angegeben Reihenfolge anwenden:
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a) |
Die Institute berechnen für jeden gemäß Absatz 1 ermittelten Risikofaktor die Delta-Risikosensitivitäten gemäß den Artikeln 325r und 325t der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
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b) |
sie berechnen unter Zugrundelegung der gemäß Buchstabe a berechneten Sensitivitäten die gewichteten Sensitivitäten nach der Formel in Artikel 325f Absatz 6 der genannten Verordnung; |
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c) |
sie stufen den Risikofaktor, der dem höchsten absoluten Wert der gemäß Buchstabe b berechneten gewichteten Sensitivitäten entspricht, als Hauptrisikofaktor ein. |