Aktualisiert 26/10/2025
Tritt in Kraft am 03/11/2025

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2025/1265

Artikel 5

Methode zur Bestimmung eines Derivategeschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor

Um zu bestimmen, ob es sich bei einer Derivateposition um eine Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor im Sinne von Artikel 94 Absatz 3, Artikel 273a Absatz 3 und Artikel 325a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, wenden die Institute auf den Hauptrisikofaktor des Geschäfts eine der in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 festgelegten Methoden an.