Artikel 3
Vereinfachte Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer nicht derivativen Position und zur Bestimmung eines nicht derivativen Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor
(1) Abweichend von den Artikeln 1 und 2 können die Institute bei den in den Absätzen 2 bis 8 genannten nicht derivativen Positionen zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors und zur Feststellung, ob es sich bei diesen Positionen um Kauf- oder Verkaufspositionen im Hauptrisikofaktor handelt, die in diesen Absätzen dargelegten Ansätze anwenden.
(2) Im Falle von Schuldverschreibungen, bei denen es sich um festverzinsliche Schuldtitel ohne Optionalität handelt, wenden die Institute folgenden Ansatz an:
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a) |
Die Institute ermitteln den Hauptrisikofaktor in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe und dem Sektor der Schuldverschreibung gemäß Artikel 325ah der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Restlaufzeit der Schuldverschreibung auf der Grundlage von Folgendem:
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b) |
wurde gemäß Buchstabe a der risikofreie Zinssatz als Hauptrisikofaktor ermittelt, so muss dieser Hauptrisikofaktor auf die Währung der Schuldverschreibung lauten und eine der in Artikel 325l Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten aufweisen, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit der Schuldverschreibung möglichst genau entspricht; |
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c) |
wurde gemäß Buchstabe a der Kreditspread-Satz des Emittenten als Hauptrisikofaktor ermittelt, so gilt als Hauptrisikofaktor der Kreditspread des Emittenten der Schuldverschreibung und muss eine der in Artikel 325m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten aufweisen, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit der Schuldverschreibung möglichst genau entspricht; |
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d) |
die Institute bestimmen anhand folgender Kriterien, ob es sich bei der Position um eine Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor handelt:
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(3) Im Falle von Schuldverschreibungen, bei denen es sich um variabel verzinste Schuldtitel ohne Optionalität handelt, wenden die Institute den in Absatz 2 dargelegten Ansatz an. Wurde gemäß Absatz 2 Buchstabe a der risikofreie Zinssatz als Hauptrisikofaktor ermittelt und beträgt die Restlaufzeit der Schuldverschreibung mehr als ein Jahr, so gilt als Hauptrisikofaktor stattdessen der gemäß Absatz 2 Buchstabe c bestimmte Kreditspread-Satz des Emittenten.
(4) Bei einer Aktienposition gilt als Hauptrisikofaktor der Aktien-Kassakurs.
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Aktie gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Aktie verkauft wird.
(5) Lautet eine Kassaposition auf eine andere Währung als die Berichtswährung des Instituts, so gilt als Hauptrisikofaktor der Kassakurs zwischen der Währung dieser Kassaposition und der Berichtswährung des Instituts.
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn es sich bei der Kassaposition um eine Aktivposition handelt, und eine Verkaufsposition, wenn es sich dabei um eine Passivposition handelt.
(6) Bei Positionen in physischen Waren gilt als Hauptrisikofaktor der Waren-Kassakurs für die entsprechende Warenart der Position.
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn es sich bei der physischen Ware um eine Aktivposition handelt, und eine Verkaufsposition, wenn es sich dabei um eine Passivposition handelt.
(7) Bei einer Position in einem Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) gilt als Hauptrisikofaktor der Risikofaktor, der diesem OGA in der Unterklasse „Sonstige Sektoren“ nach Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Anteile an dem OGA gekauft werden, und eine Verkaufsposition, wenn die Anteile an dem OGA verkauft werden.
(8) Bei einer Position in einem Pensionsgeschäft, bei dem das Institut oder seine Gegenpartei die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Wertpapiere überträgt, gilt als Hauptrisikofaktor der entsprechende allgemeine Zinssatz oder Aktien-Reposatz.
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn bei dem Pensionsgeschäft eine Rückkaufsvereinbarung besteht, und eine Verkaufsposition, wenn dabei eine umgekehrte Rückkaufsvereinbarung besteht.