DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1265 DER KOMMISSION
vom 1. Juli 2025
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Position und zur Feststellung, ob ein Geschäft eine Kauf- oder Verkaufsposition nach Artikel 94 Absatz 3, Artikel 273a Absatz 3 und Artikel 325a Absatz 2 darstellt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 94 Absatz 10 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Umfang des Geschäfts gibt näherungsweise Aufschluss darüber, welchen Komplexitätsgrad die Eigenkapitalberechnungen der Institute aufweisen sollten. Damit festgestellt werden kann, ob Institute vereinfachte Methoden zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Markt- und Gegenparteiausfallrisiken anwenden dürfen, müssen sie den Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte gemäß Artikel 94 Absatz 1, Artikel 273a Absätze 1 und 2 und Artikel 325a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen. Die Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Position und die darauf beruhende Feststellung, ob ein Geschäft eine Kauf- oder Verkaufsposition darstellt, sind von grundlegender Bedeutung, damit der Umfang eines Geschäfts korrekt berechnet werden kann. Da diese Berechnungen für kleine und nicht komplexe Institute eine große Rolle spielen, sollte die Methode, anhand derer der Hauptrisikofaktor einer Position ermittelt und festgestellt wird, ob ein Geschäft eine Kauf- oder Verkaufsposition darstellt, in angemessenem Verhältnis zur Komplexität des Instituts stehen. |
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(2) |
Die Methode zur Feststellung, ob es sich bei einem Geschäft um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, sollte für die in Artikel 277 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 der Kommission (2) festgelegten Methode zur Bestimmung eines Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition übereinstimmen. |
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(3) |
Um genaue Ergebnisse sicherzustellen, sollte die Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer nicht derivativen Position auf der Berechnung der risikogewichteten Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a Abschnitte 2, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beruhen. Außerdem sollte im Interesse eines kohärenten Ansatzes die Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Position mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 festgelegten Methode zur Ermittlung des primären Risikofaktors und des wesentlichsten Risikofaktors bei Derivategeschäften übereinstimmen. |
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(4) |
Die Methode zur Feststellung, ob es sich bei einem Geschäft um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, sollte auf der Berechnung der risikogewichteten Delta-Sensitivität gegenüber dem Hauptrisikofaktor beruhen. Kann ein Institut die risikogewichtete Delta-Sensitivität nicht berechnen, sollte es diese Sensitivität anhand einer Bewertung des Handels- oder Absicherungszwecks des Geschäfts bestimmen. |
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Für kleine und nicht komplexe Institute, die möglicherweise nicht in der Lage sind, die risikogewichteten Delta-Sensitivitäten zu berechnen oder die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 festgelegten Methoden zur Ermittlung des primären Risikofaktors und des wesentlichsten Risikofaktors bei Derivategeschäften anzuwenden, muss ein vereinfachter Ansatz festgelegt werden. Dieser vereinfachte Ansatz sollte sich für die Instrumente eignen, mit denen kleine und nicht komplexe Institute üblicherweise handeln. Größere Institute sollten ebenfalls die Möglichkeit erhalten, diesen vereinfachten Ansatz anzuwenden, wenn sie mit einfachen Instrumenten handeln, die in den Anwendungsbereich dieses vereinfachten Ansatzes fallen. |
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(6) |
Der vereinfachte Ansatz sollte zu Ergebnissen führen, die mit dem Ansatz der risikogewichteten Delta-Sensitivitäten vereinbar sind. Gleichwohl sollte durch vereinfachende Annahmen der rechnerische und operative Aufwand für die Institute verringert werden, insbesondere bei Instrumenten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung des Instituts lauten. Daher sollte es den Instituten gestattet sein, bei der Bestimmung des Hauptrisikofaktors den Kassakurs zwischen der Währung, auf die das Instrument lautet, und der Berichtswährung des Instituts für Aktien, Anleihen und Derivategeschäfte, deren Basiswerte standardmäßig den Risikokategorien Zinsrisiko, Kreditrisiko, Aktienkursrisiko oder Warenpositionsrisiko zugeordnet würden, außer Acht zu lassen. |
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(7) |
Kassapositionen in der Berichtswährung sollten bei der Ermittlung des Umfangs des Geschäfts unberücksichtigt bleiben, da ihr Marktwert nicht durch Änderungen bei den Risikofaktoren beeinflusst wird. |
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(8) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
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(9) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/931 der Kommission vom 1. März 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Ermittlung der Derivategeschäfte mit einem oder mehreren wesentlichen Risikofaktoren für die Zwecke von Artikel 277 Absatz 5, der Formel für die Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie „Zinsrisiko“ und der Methode zur Bestimmung eines Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor der betreffenden Risikokategorie für die Zwecke von Artikel 279a Absatz 3 Buchstaben a und b des Standardansatzes für das Gegenparteiausfallrisiko (ABl. L 204 vom 10.6.2021, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/931/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).