Artikel 6
Vereinfachte Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Derivateposition und zur Bestimmung eines Derivategeschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor
(1) Abweichend von den Artikeln 4 und 5 können die Institute bei den in den Absätzen 2 bis 17 genannten Derivatepositionen zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors und zur Feststellung, ob es sich bei der betreffenden Position um eine Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor handelt, die in diesen Absätzen dargelegten Ansätze anwenden.
(2) Bei Terminkontrakten oder -geschäften über Aktien oder Aktienindizes bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Aktien- bzw. den Index-Kassakurs.
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn Terminkontrakte oder -geschäfte gekauft werden, und eine Verkaufsposition, wenn sie verkauft werden.
(3) Im Falle von Zinsausgleichsvereinbarungen („Forward Rate Agreements“, FRA), bei denen eine Gegenpartei einen variablen Zins erhält und einen Festzins zahlt, bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den risikofreien Zinssatz, der Folgendem entspricht:
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a) |
der in der FRA genannten Währung; |
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b) |
einer der in Artikel 325l Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit der FRA möglichst genau entspricht. |
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut einen Festzins zahlt, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut einen Festzins erhält.
(4) Im Falle von Terminkontrakten oder -geschäften über Schuldverschreibungen, bei denen es sich um fest oder variabel verzinste Schuldtitel ohne Optionalität handelt, bestimmen die Institute, ob die Schuldverschreibung im Rahmen des Terminkontrakts oder -geschäfts gekauft oder verkauft wird, ermitteln auf dieser Grundlage den Hauptrisikofaktor und bestimmen, ob die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kauf- oder Verkaufsposition darstellt, indem sie die in Artikel 3 Absatz 2 bzw. 3 dargelegten Methoden auf den zugrunde liegenden fest oder variabel verzinsten Schuldtitel anwenden.
(5) Bei Devisenterminkontrakten oder -geschäften zwischen einer Fremdwährung und der Berichtswährung des Instituts bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Devisen-Kassakurs zwischen der Fremdwährung und der Berichtswährung des Instituts.
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Fremdwährung gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Fremdwährung verkauft wird.
(6) Bei Warenterminkontrakten oder -geschäften bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Waren-Kassakurs, der Folgendem entspricht:
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a) |
der im Terminkontrakt oder -geschäft angegebenen Warenart; |
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b) |
einer der in Artikel 325p Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit des Terminkontrakts oder -geschäfts möglichst genau entspricht. |
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Waren gekauft werden, und eine Verkaufsposition, wenn sie verkauft werden.
(7) Bei Plain-Vanilla-Kauf- oder -Verkaufsoptionen mit einer einzigen Aktie oder einem einzigen Aktienindex als Basiswert bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Aktien- bzw. den Index-Kassakurs.
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Kaufoption gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Kaufoption verkauft wird. Die Position ist eine Kaufposition, wenn die Verkaufsoption verkauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Verkaufsoption gekauft wird.
(8) Im Falle von Plain-Vanilla-Kauf- oder Verkaufsoptionen mit einer einzigen Schuldverschreibung als Basiswert, bei denen es sich um einen festverzinslichen Schuldtitel handelt, ermitteln die Institute den Hauptrisikofaktor, indem sie die in Artikel 3 Absatz 2 dargelegte Methode auf die zugrunde liegende Schuldverschreibung anwenden.
Wurde gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der risikofreie Zinssatz oder der Kreditspread-Satz des Emittenten als Hauptrisikofaktor ermittelt, so ist die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Verkaufsposition, wenn die Kaufoption gekauft wird, und eine Kaufposition, wenn die Kaufoption verkauft wird, sowie eine Verkaufsposition, wenn die Verkaufsoption verkauft wird, und eine Kaufposition, wenn die Verkaufsoption gekauft wird.
Wurde gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c die Inflationsrate als Hauptrisikofaktor ermittelt, so ist die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Kaufoption gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Kaufoption verkauft wird, sowie eine Kaufposition, wenn die Verkaufsoption verkauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Verkaufsoption gekauft wird.
(9) Bei Plain-Vanilla-Swaptions ermitteln die Institute den Hauptrisikofaktor, indem sie auf den zugrunde liegenden Zinsswap die in Absatz 15 dargelegte Methode anwenden.
Verleiht die Swaption das Recht auf Abschluss eines Zinsswaps, bei dem der Optionsinhaber einen variablen Zins erhält und einen Festzins zahlt, so ist die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut die Swaption gekauft hat, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut die Swaption verkauft hat.
Verleiht die Swaption das Recht auf Abschluss eines Zinsswaps, bei dem der Optionsinhaber einen variablen Zins zahlt und einen Festzins erhält, so ist die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut die Swaption verkauft hat, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut die Swaption gekauft hat.
(10) Bei Optionen mit Ober- und Untergrenzen bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den risikofreien Zinssatz, der Folgendem entspricht:
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a) |
der in der Option mit Ober- oder Untergrenze genannten Währung; |
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b) |
einer der in Artikel 325l Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit der Option mit Ober- oder Untergrenze möglichst genau entspricht. |
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn eine Option mit Obergrenze gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn eine Option mit Obergrenze verkauft wird. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn eine Option mit Untergrenze verkauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn eine Option mit Untergrenze gekauft wird.
(11) Bei Plain-Vanilla-Kauf- oder -Verkaufsoptionen mit einer einzigen Ware als Basiswert bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Waren-Kassakurs, der Folgendem entspricht:
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a) |
der im Optionskontrakt angegebenen Warenart; |
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b) |
einer der in Artikel 325p Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit der Option möglichst genau entspricht. |
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Kaufoption gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Kaufoption verkauft wird. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Verkaufsoption verkauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Verkaufsoption gekauft wird.
(12) Bei Plain-Vanilla-Devisenoptionen bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Devisen-Kassakurs zwischen der Fremdwährung und der Berichtswährung des Instituts.
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Fremdwährung gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Fremdwährung verkauft wird.
(13) Bei Einzeladressen-Kreditausfallswaps bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Kreditspread-Satz des Emittenten, der Folgendem entspricht:
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a) |
dem im Swapkontrakt genannten Emittenten; |
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b) |
einer der in Artikel 325m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit des Swaps möglichst genau entspricht. |
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Besicherung gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Besicherung verkauft wird.
(14) Bei Index-Kreditausfallswaps bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Kreditspread-Satz, der Folgendem entspricht:
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a) |
dem im Kreditindex genannten Emittenten; |
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b) |
einer der in Artikel 325m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit des Swaps möglichst genau entspricht. |
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Besicherung gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Besicherung verkauft wird.
(15) Im Falle von Zinsswaps, bei denen eine Gegenpartei einen variablen Zins erhält und einen Festzins zahlt, bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den risikofreien Zinssatz, der Folgendem entspricht:
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a) |
der im Swapkontrakt genannten Währung; |
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b) |
einer der in Artikel 325l Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit des Swaps möglichst genau entspricht. |
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut einen Festzins zahlt, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut einen Festzins erhält.
(16) Im Falle von Aktienswaps, bei denen eine Gegenpartei die Rendite auf eine Aktie oder einen Aktienindex erhält und einen Festzins oder einen variablen Zins zahlt, bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Aktien- bzw. den Index-Kassakurs.
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut die Rendite auf die Aktie oder den Aktienindex erhält, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut die Rendite auf eine Aktie oder einen Aktienindex zahlt.
(17) Im Falle von Warenswaps, bei denen eine Gegenpartei Zahlungsströme auf der Grundlage des Preises einer zugrunde liegenden Ware erhält und einen Festzins oder einen variablen Zins zahlt, bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Waren-Kassakurs, der Folgendem entspricht:
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a) |
der im Swapkontrakt angegebenen Warenart; |
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b) |
einer der in Artikel 325p Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit des Swaps möglichst genau entspricht. |
Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut die Zahlungsströme auf der Grundlage des Preises einer zugrunde liegenden Ware erhält, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut die Zahlungsströme auf der Grundlage des Preises einer zugrunde liegenden Ware zahlt.