Aktualisiert 26/10/2025
Tritt in Kraft am 03/11/2025

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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2025/1265

Artikel 4

Methode zur Ermittlung der Hauptrisikofaktoren einer Derivateposition

(1)   Um den Hauptrisikofaktor einer Derivateposition zu ermitteln, bestimmen die Institute zunächst Folgendes:

a)

alle Risikofaktoren des Geschäfts gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931;

b)

ob das Geschäft gemäß den Artikeln 2 und 3 der genannten delegierten Verordnung einen oder mehrere wesentliche Risikofaktoren hat;

c)

die wesentlichen Risikofaktoren des Geschäfts und den wesentlichsten dieser Risikofaktoren gemäß Artikel 4 der genannten delegierten Verordnung.

(2)   Ermitteln die Institute bei einem Derivategeschäft gemäß Absatz 1 nur einen wesentlichen Risikofaktor, so betrachten sie diesen Risikofaktor als den Hauptrisikofaktor.

(3)   Ermitteln die Institute bei einem Derivategeschäft gemäß Absatz 1 mehr als einen wesentlichen Risikofaktor in nur einer der in Artikel 277 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien, so betrachten sie den wesentlichsten Risikofaktor in dieser Risikokategorie als den Hauptrisikofaktor.

(4)   Ermitteln die Institute bei einem Derivategeschäft gemäß Absatz 1 mehr als einen wesentlichen Risikofaktor in zwei oder mehr der in Artikel 277 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien, so bestimmen sie den Hauptrisikofaktor anhand einer der folgenden Methoden:

a)

Haben die Institute die wesentlichen Risikofaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 ermittelt, so gilt als Hauptrisikofaktor der wesentlichste Risikofaktor, der dem höchsten Aufschlag für die Risikokategorie im Sinne der Artikel 280a bis 280f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht;

b)

haben die Institute die wesentlichen Risikofaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 ermittelt, so gilt als Hauptrisikofaktor der wesentlichste Risikofaktor, der dem höchsten absoluten Wert der gewichteten Sensitivitäten im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung entspricht.

(5)   Wendet ein Institut eine der in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 festgelegten Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts eines bestimmten Derivategeschäfts an, so verwendet es die gleiche Methode, um den Hauptrisikofaktor dieses Geschäfts zu ermitteln.