Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/294

Artikel 2

Ressourcen für die Bearbeitung von Beschwerden

(1)   Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen angemessene Ressourcen für die Bearbeitung von Beschwerden bereit.

(2)   Die in Absatz 1 genannten zweckgebundenen Ressourcen haben Zugang zu allen relevanten Informationen.

(3)   Die für die in Absatz 1 genannten zweckgebundenen Ressourcen zuständige Person erstattet dem Leitungsorgan direkt Bericht über die Umsetzung und Wirksamkeit der Beschwerdeverfahren, einschließlich der in Artikel 8 genannten Daten, und über alle daraufhin ergriffenen oder zu ergreifenden Maßnahmen.