Artikel 2
Ressourcen für die Bearbeitung von Beschwerden
(1) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen angemessene Ressourcen für die Bearbeitung von Beschwerden bereit.
(2) Die in Absatz 1 genannten zweckgebundenen Ressourcen haben Zugang zu allen relevanten Informationen.
(3) Die für die in Absatz 1 genannten zweckgebundenen Ressourcen zuständige Person erstattet dem Leitungsorgan direkt Bericht über die Umsetzung und Wirksamkeit der Beschwerdeverfahren, einschließlich der in Artikel 8 genannten Daten, und über alle daraufhin ergriffenen oder zu ergreifenden Maßnahmen.