Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2025/294

Artikel 7

Kommunikation mit Beschwerdeführern

(1)   Bei der Bearbeitung von Beschwerden kommunizieren Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit Beschwerdeführern in einer klaren, einfachen und für die Beschwerdeführer leicht verständlichen Sprache.

(2)   Jede Mitteilung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 an einen Beschwerdeführer erfolgt in der Sprache, in der der Beschwerdeführer seine Beschwerde eingereicht hat, sofern die vom Beschwerdeführer verwendete Sprache eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Sprachen ist. Die Mitteilungen ergehen schriftlich auf elektronischem Wege oder auf Antrag des Beschwerdeführers in Papierform.