Artikel 3
Mittel und Sprache für die Einreichung von Beschwerden
(1) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass Kunden Beschwerden auf elektronischem Wege oder in Papierform einreichen können.
(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass Kunden Beschwerden einreichen können
a) |
in den Sprachen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verwendet, um seine Dienstleistungen zu vermarkten oder mit Kunden zu kommunizieren, |
b) |
in den Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten, die auch Amtssprachen der Union sind. |