Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2025/294

Artikel 4

Bestätigung des Eingangs einer Beschwerde und Prüfung ihrer Zulässigkeit

(1)   Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bestätigen den Eingang einer Beschwerde und teilen dem Beschwerdeführer unverzüglich nach Eingang der Beschwerde mit, ob seine Beschwerde zulässig ist.

(2)   Erfüllt eine Beschwerde nicht die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen, teilen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dem Beschwerdeführer klar und deutlich mit, warum sie die Beschwerde aufgrund von Unzulässigkeit ablehnen.

(3)   Die Bestätigung des Eingangs einer Beschwerde muss alle folgenden Angaben bzw. Dokumente enthalten:

a)

Name, Identität und Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Person oder Abteilung, an die Beschwerdeführer Anfragen im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde richten können,

b)

das Datum des Eingangs der Beschwerde,

c)

einen Hinweis auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e genannte Frist,

d)

bei Einreichung eines elektronischen Beschwerdeformulars eine Kopie der Beschwerde.