Artikel 4
Bestätigung des Eingangs einer Beschwerde und Prüfung ihrer Zulässigkeit
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bestätigen den Eingang einer Beschwerde und teilen dem Beschwerdeführer unverzüglich nach Eingang der Beschwerde mit, ob seine Beschwerde zulässig ist.
(2) Erfüllt eine Beschwerde nicht die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen, teilen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dem Beschwerdeführer klar und deutlich mit, warum sie die Beschwerde aufgrund von Unzulässigkeit ablehnen.
(3) Die Bestätigung des Eingangs einer Beschwerde muss alle folgenden Angaben bzw. Dokumente enthalten:
a) |
Name, Identität und Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Person oder Abteilung, an die Beschwerdeführer Anfragen im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde richten können, |
b) |
das Datum des Eingangs der Beschwerde, |
c) |
einen Hinweis auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e genannte Frist, |
d) |
bei Einreichung eines elektronischen Beschwerdeformulars eine Kopie der Beschwerde. |