Artikel 1
Benennung einer Kontaktstelle
Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle für die Annahme der Anträge auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Die zuständigen Behörden halten die Kontaktangaben der genannten Kontaktstelle auf dem neuesten Stand und veröffentlichen sie auf ihren Websites.