Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Durchführungsverordnung 2025/306

Artikel 1

Benennung einer Kontaktstelle

Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle für die Annahme der Anträge auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Die zuständigen Behörden halten die Kontaktangaben der genannten Kontaktstelle auf dem neuesten Stand und veröffentlichen sie auf ihren Websites.