Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Durchführungsverordnung 2025/306

Artikel 2

Einreichung des Zulassungsantrags

(1)   Eine juristische Person oder ein sonstiges Unternehmen, die bzw. das eine Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 anstrebt (im Folgenden „Antragsteller“), stellt unter Verwendung des im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Formulars einen Zulassungsantrag bei der zuständigen Behörde.

(2)   Die juristische Person oder das sonstige Unternehmen übermittelt den Antrag in einer Weise, die es ermöglicht, die Informationen so zu speichern, dass sie zur künftigen Einsicht zugänglich sind, und eine Wiedergabe der gespeicherten Informationen möglich ist.