Artikel 5
Mitteilung der Entscheidung
Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Papierform und/oder auf elektronischem Weg mit.