Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 5 - Durchführungsverordnung 2025/306

Artikel 5

Mitteilung der Entscheidung

Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller ihre Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Papierform und/oder auf elektronischem Weg mit.