Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 3 - Durchführungsverordnung 2025/306

Artikel 3

Eingang des Zulassungsantrags und Empfangsbestätigung

Die zuständigen Behörden übersenden dem Antragsteller auf elektronischem Weg und/oder in Papierform eine Empfangsbestätigung. Die Empfangsbestätigung enthält die Kontaktdaten der Dienststelle, der Funktion oder des Bediensteten der zuständigen Behörde, die den Antrag bearbeitet.