Artikel 3
Eingang des Zulassungsantrags und Empfangsbestätigung
Die zuständigen Behörden übersenden dem Antragsteller auf elektronischem Weg und/oder in Papierform eine Empfangsbestätigung. Die Empfangsbestätigung enthält die Kontaktdaten der Dienststelle, der Funktion oder des Bediensteten der zuständigen Behörde, die den Antrag bearbeitet.