Artikel 4
Mitteilung von Änderungen
(1) Der Antragsteller setzt die zuständige Behörde unverzüglich von jeder Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen in Kenntnis. Der Antragsteller übermittelt die aktualisierten Informationen unter Verwendung des Formulars im Anhang.
(2) Legt der Antragsteller aktualisierte Informationen gemäß Absatz 1 vor, so beginnt die in Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Frist am Tag des Eingangs dieser aktualisierten Informationen bei der zuständigen Behörde.
(3) Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen setzen die zuständige Behörde von jeder Änderung der Informationen, auf deren Grundlage die Zulassung erteilt wurde, in Kenntnis.