Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/306 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2024

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Zwecke einer einfacheren Kommunikation zwischen juristischen Personen oder anderen Unternehmen, die eine Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen (im Folgenden „Antragsteller“), und den zuständigen Behörden sollten die zuständigen Behörden eine Kontaktstelle speziell für die Annahme der Anträge auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen benennen und die Informationen zu der Kontaktstelle auf ihrer Website veröffentlichen.

(2)

Die vom Antragsteller übermittelten Informationen sollten vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sein. Da sich einige Informationen möglicherweise erst auf die Zukunft beziehen, sollte jedes zukünftige Datum, das in den Informationen enthalten ist, im Antrag ausdrücklich als solches genannt werden.

(3)

Um eine zügige und fristgerechte Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden den Eingang des Antrags bestätigen, indem der Antragsteller auf elektronischem Weg und/oder in Papierform eine Empfangsbestätigung erhält. Diese Empfangsbestätigung sollte die Kontaktdaten der Personen oder Funktionen enthalten, die für die Bearbeitung des Zulassungsantrags zuständig sind.

(4)

Damit die zuständigen Behörden ihre Prüfung des Zulassungsantrags auf korrekte Informationen stützen können, sollten die Antragsteller die zuständigen Behörden unverzüglich von jeder Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen in Kenntnis setzen. In diesem Fall sollten die Fristen für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 an dem Tag beginnen, an dem die aktualisierten Informationen bei der zuständigen Behörde eingehen.

(5)

Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, während der Prüfung gemäß den in Artikel 63 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Kriterien und Fristen zusätzliche Informationen vom Antragsteller anzufordern.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt hat.

(7)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).