Aktualisiert 11/05/2025
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/414

Artikel 2

Zusätzliche Informationen zu interessierten Erwerbern, die natürliche Personen sind

(1)   Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche Person, hat er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen alle folgenden Informationen vorzulegen:

a)

in Bezug auf den interessierten Erwerber und jedes Unternehmen, das in den letzten zehn Jahren vom interessierten Erwerber geleitet oder kontrolliert wurde, eine Erklärung mit folgenden Angaben:

i)

vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften über die Offenlegung von Straftilgungen, Angaben zum Nichtvorliegen von etwaigen strafrechtlichen Verurteilungen oder Strafverfahren, in denen die Person verurteilt wurde und die nicht aufgehoben wurden;

ii)

Angaben zu etwaigen die Person betreffenden zivil- oder verwaltungsrechtlichen Entscheidungen, die für die Beurteilung der Übernahme der qualifizierten Beteiligung an dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen relevant sind, sowie Angaben zu etwaigen Verwaltungssanktionen oder Maßnahmen, die infolge eines Verstoßes gegen Gesetze oder Vorschriften verhängt wurden, einschließlich der Aberkennung der Position eines Unternehmensleiters, die nicht aufgehoben wurden und gegen die kein Rechtsbehelf anhängig ist oder eingelegt werden kann, und von strafrechtlichen Verurteilungen, zu denen auch Angaben zu Urteilen zu machen sind, gegen die noch Rechtsbehelfe eingelegt werden können;

iii)

etwaige Konkurs-, Insolvenz- oder vergleichbare Verfahren;

iv)

anhängige strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren auch im Zusammenhang mit Sicherungsmaßnahmen;

v)

etwaige zivil- und verwaltungsrechtliche Ermittlungen, Vollstreckungsverfahren, Sanktionen oder sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gegen die Person in Bezug auf Angelegenheiten, die berechtigterweise als relevant für die Beurteilung der Übernahme der qualifizierten Beteiligung an dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angesehen werden können;

vi)

jede etwaige Verweigerung einer zur Ausübung einer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung;

vii)

jeder etwaige Entzug, Widerruf oder die etwaige Beendigung einer zur Ausübung einer gewerblichen, geschäftlichen oder einer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung;

viii)

jeder etwaige Ausschluss durch eine Regulierungsstelle oder staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung;

ix)

jede etwaige leitende Position innerhalb einer Einrichtung, die Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer anderen für die Beurteilung der Übernahme der qualifizierten Beteiligung an dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen relevanten zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme einer Behörde oder einer laufenden Untersuchung ist, und zwar jeweils wegen Fehlverhaltens, unter anderem in Form von Betrug, Unehrlichkeit, Korruption, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eines anderen Wirtschaftsdelikts oder wegen des Versäumnisses, angemessene Strategien und Verfahren zur Verhinderung solcher Vorfälle einzuführen, zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Fehlverhaltens, sowie Einzelheiten zu diesen Vorfällen und der etwaigen Beteiligung daran;

x)

jede etwaige Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis, einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis, es sei denn, das betreffende Verhältnis endet durch Ablauf der vorgesehenen Zeit, und jede vergleichbare Situation;

b)

falls entsprechende Unterlagen vorhanden sind, eine amtliche Bescheinigung oder ein anderes gleichwertiges Dokument oder, wenn keine entsprechenden Unterlagen vorhanden sind, eine zuverlässige Informationsquelle über das Nichtvorliegen eines der unter Buchstabe a Ziffern i bis v genannten Ereignisse in Bezug auf diese Person;

c)

wenn eine andere Aufsichtsbehörde die betroffene Person bereits geprüft hat, den Namen dieser Behörde, den Zeitpunkt dieser Beurteilung und den Nachweis über das Ergebnis dieser Beurteilung;

d)

Auskunft über die aktuelle Finanzlage der Person, einschließlich Angaben zu ihren Einnahmequellen, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Sicherungsrechten und Garantien, die sie gewährt oder erhalten hat;

e)

eine Beschreibung der gegenwärtigen Geschäftstätigkeiten der Person und aller Unternehmen, die die Person leitet oder kontrolliert;

f)

Finanzinformationen, einschließlich Ratings und öffentlich zugänglicher Berichte zu allen Unternehmen, die von der Person geleitet oder kontrolliert werden.

Für die Zwecke des Buchstabens b müssen amtliche Eintragungen, Bescheinigungen und Unterlagen innerhalb von drei Monaten vor Einreichung der Mitteilung ausgestellt worden sein.

(2)   Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche Person, hat er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen ferner alle folgenden Informationen vorzulegen:

a)

eine Beschreibung der finanziellen Interessen der Person und aller nichtfinanziellen Interessen der Person in Bezug auf folgende natürliche oder juristische Personen:

i)

andere derzeitige Anteilseigner oder Gesellschafter des Zielunternehmens;

ii)

Personen, die berechtigt sind, Stimmrechte des Zielunternehmens, die einer oder mehreren der folgenden Definitionen entsprechen, auszuüben:

1.

Stimmrechte, die von Dritten gehalten werden, mit denen diese Person eine Vereinbarung getroffen hat, wonach sie verpflichtet sind, durch einvernehmliche Ausübung der von ihnen gehaltenen Stimmrechte langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich des Leitungsorgans des betreffenden Zielunternehmens zu verfolgen;

2.

Stimmrechte, die von Dritten aufgrund einer Vereinbarung mit dieser Person gehalten werden, die eine zeitweilige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht;

3.

Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser Person als Sicherheit verwahrt werden, sofern letztere die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, diese Stimmrechte auszuüben;

4.

Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten dieser Person ein Nießbrauch bestellt ist;

5.

Stimmrechte, die von einem von dieser Person kontrollierten Unternehmen gehalten werden oder gemäß den Nummern 1 bis 4 ausgeübt werden können;

6.

Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser Person verwahrt sind und die letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

7.

Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser Person gehalten werden;

8.

Stimmrechte, die diese Person als Bevollmächtigte ausüben kann und die die Person oder Einrichtung nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

iii)

jede Person, die Mitglied des Leitungsorgans des Zielunternehmens ist;

iv)

das Zielunternehmen selbst oder ein anderes Mitglied seiner Gruppe;

b)

sofern sich aus den in Buchstabe a genannten Beziehungen ein Interessenkonflikt ergibt, die beabsichtigten Methoden für den Umgang mit diesem Konflikt;

c)

eine Beschreibung etwaiger Verbindungen zu politisch exponierten Personen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849;

d)

etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten der Person, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen könnten, und die beabsichtigten Methoden für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten.

Für die Zwecke des Buchstabens a werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte, unabhängig davon, ob sie gewährt oder erhalten wurden, einschließlich solcher, die sich auf Kryptowerte oder andere digitale Vermögenswerte beziehen, den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.