Artikel 2
Zusätzliche Informationen zu interessierten Erwerbern, die natürliche Personen sind
(1) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche Person, hat er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen alle folgenden Informationen vorzulegen:
a) |
in Bezug auf den interessierten Erwerber und jedes Unternehmen, das in den letzten zehn Jahren vom interessierten Erwerber geleitet oder kontrolliert wurde, eine Erklärung mit folgenden Angaben:
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b) |
falls entsprechende Unterlagen vorhanden sind, eine amtliche Bescheinigung oder ein anderes gleichwertiges Dokument oder, wenn keine entsprechenden Unterlagen vorhanden sind, eine zuverlässige Informationsquelle über das Nichtvorliegen eines der unter Buchstabe a Ziffern i bis v genannten Ereignisse in Bezug auf diese Person; |
c) |
wenn eine andere Aufsichtsbehörde die betroffene Person bereits geprüft hat, den Namen dieser Behörde, den Zeitpunkt dieser Beurteilung und den Nachweis über das Ergebnis dieser Beurteilung; |
d) |
Auskunft über die aktuelle Finanzlage der Person, einschließlich Angaben zu ihren Einnahmequellen, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Sicherungsrechten und Garantien, die sie gewährt oder erhalten hat; |
e) |
eine Beschreibung der gegenwärtigen Geschäftstätigkeiten der Person und aller Unternehmen, die die Person leitet oder kontrolliert; |
f) |
Finanzinformationen, einschließlich Ratings und öffentlich zugänglicher Berichte zu allen Unternehmen, die von der Person geleitet oder kontrolliert werden. |
Für die Zwecke des Buchstabens b müssen amtliche Eintragungen, Bescheinigungen und Unterlagen innerhalb von drei Monaten vor Einreichung der Mitteilung ausgestellt worden sein.
(2) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche Person, hat er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen ferner alle folgenden Informationen vorzulegen:
a) |
eine Beschreibung der finanziellen Interessen der Person und aller nichtfinanziellen Interessen der Person in Bezug auf folgende natürliche oder juristische Personen:
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b) |
sofern sich aus den in Buchstabe a genannten Beziehungen ein Interessenkonflikt ergibt, die beabsichtigten Methoden für den Umgang mit diesem Konflikt; |
c) |
eine Beschreibung etwaiger Verbindungen zu politisch exponierten Personen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849; |
d) |
etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten der Person, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen könnten, und die beabsichtigten Methoden für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten. |
Für die Zwecke des Buchstabens a werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte, unabhängig davon, ob sie gewährt oder erhalten wurden, einschließlich solcher, die sich auf Kryptowerte oder andere digitale Vermögenswerte beziehen, den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.