Aktualisiert 11/05/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/414 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung einer geplanten Übernahme einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erforderlich sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 84 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 hat ein interessierter Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Meldung der geplanten Übernahme oder der beabsichtigten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung hinreichend detaillierte Informationen zu übermitteln, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung der geplanten Übernahme erforderlich sind.

(2)

Die in der Mitteilung des interessierten Erwerbers enthaltenen Informationen müssen vom Zeitpunkt der Einreichung der Mitteilung bis zum Abschluss der Beurteilung durch die zuständige Behörde wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sein. Aus diesem Grund sollte der interessierte Erwerber die zuständige Behörde über jede Änderung der in der Mitteilung gemachten Angaben unterrichten.

(3)

Die Mitteilung sollte Daten über den interessierten Erwerber, einschließlich der Mitglieder seines Leitungsorgans, der indirekten Anteilseigner und des wirtschaftlichen Eigentümers, sowie über die Mitglieder des Leitungsorgans des Zielunternehmens enthalten, sofern der interessierte Erwerber beabsichtigt, welche zu bestellen. Bei diesen Informationen handelt es sich auch um personenbezogene Daten. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verankerten Grundsatz der Datenminimierung sollten der zuständigen Behörde nur die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, die notwendig und ausreichend sind, um dieser eine gründliche Beurteilung der in Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Kriterien zu ermöglichen. Bei der Beurteilung der Meldung der geplanten Übernahme und der Verarbeitung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten haben die zuständigen Behörden die Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden im Einklang mit den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 diese personenbezogenen Daten nicht länger aufbewahren, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.

(4)

Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, so sind für die aufsichtsrechtliche Beurteilung auch Informationen über die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer sowie über den Leumund und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, in den letzten zehn Jahren erforderlich. Daher hat der interessierte Erwerber den zuständigen Behörden diese Informationen vorzulegen.

(5)

Falls es sich bei dem interessierten Erwerber um einen Trust handelt oder er künftig eine solche Struktur aufweisen wird, benötigt die für das Zielunternehmen zuständige Behörde sowohl Informationen über die Identität der Trustees, die die Vermögenswerte des Trusts verwalten werden, als auch Informationen über die Identität des Begründers und der wirtschaftlichen Eigentümer dieser Vermögenswerte, um den Leumund und die Erfahrung dieser Personen beurteilen zu können.

(6)

Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder um einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zugelassen ist, sollte der jeweilige Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) bzw. der AIF im Falle eines intern verwalteten AIF oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft bzw. die OGAW-Investmentgesellschaft im Falle eines selbstverwalteten OGAW der zuständigen Behörde des Zielunternehmens die Identität der Personen, die für die Anlageentscheidungen des Fonds verantwortlich sind, sowie die für die Beurteilung ihres Leumunds erforderlichen Informationen mitteilen.

(7)

Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um einen staatlichen Investitionsfonds, sollte dieser interessierte Erwerber der zuständigen Behörde umfassende Informationen zur Verfügung stellen, die für die Beurteilung des Leumunds relevant sind, einschließlich Informationen über die Identität und den Leumund der Personen, die hochrangige Positionen in dem Ministerium, der Dienststelle oder einer sonstigen öffentlichen Einrichtung innehaben, das/die Anlageentscheidungen für den Fonds trifft.

(8)

Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, müssen Informationen sowohl in Bezug auf den interessierten Erwerber als auch in Bezug auf etwaige Unternehmen, die offiziell in den vergangenen zehn Jahren von ihm geleitet oder kontrolliert wurden, eingeholt werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde über alle für die Beurteilung des Leumunds relevanten Informationen verfügt.

(9)

Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, müssen Informationen über jedes Unternehmen, das unter der Kontrolle des interessierten Erwerbers steht, und über jeden Anteilseigner, der eine qualifizierte Beteiligung an dem interessierten Erwerber hält, eingeholt werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde über alle für die Beurteilung des Leumunds relevanten Informationen verfügt.

(10)

Die für die Beurteilung des Leumunds relevanten Informationen sollten Informationen über das Nichtvorliegen von abgeschlossenen oder anhängigen Verurteilungen und Strafverfahren sowie Angaben zu Zivil- bzw. Verwaltungsverfahren umfassen. Ebenfalls vorgelegt werden sollten Informationen zu allen laufenden Ermittlungen und Verfahren, Sanktionen oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen gegen den interessierten Erwerber sowie weitere für die Beurteilung des Leumunds des interessierten Erwerbers als relevant angesehene Informationen, wie etwa die Verweigerung der Registrierung oder die Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis oder einer Vertrauensstellung.

(11)

Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der von anderen staatlichen Stellen durchgeführten Ermittlungen von der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde bei ihrer eigenen Beurteilung des interessierten Erwerbers gebührend berücksichtigt werden, sollte der interessierte Erwerber Informationen darüber vorlegen, ob eine Beurteilung als Erwerber oder als eine Person, die die Geschäftstätigkeit eines relevanten Unternehmens leitet, bereits von einer anderen zuständigen Behörde oder sonstigen Behörde durchgeführt wurde. Ist dies der Fall, sollte das Ergebnis dieser Prüfung vom interessierten Erwerber vorgelegt werden.

(12)

Um das Auffinden früherer Beurteilungen in den Datenbanken der Aufsichtsbehörden und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern, sollte der interessierte Erwerber mit den Informationen in der Mitteilung an die zuständige Behörde eine Unternehmenskennung übermitteln. Zu diesem Zweck sollten jene Kennungen verwendet werden können, die zur Identifizierung von Rechtsträgern gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendet werden können, da diese Kennungen Merkmale aufweisen, die für Aufsichtszwecke geeignet sind.

(13)

In Bezug auf die geplante Übernahme indirekter qualifizierter Beteiligungen an dem Zielunternehmen ist es erforderlich, verhältnismäßige Anforderungen an den Inhalt des Auskunftsersuchens zu formulieren. Zu diesem Zweck sollte zwischen zwei Fällen unterschieden werden. Der erste Fall bezieht sich auf eine Situation, in der die natürliche oder juristische Person, die indirekt eine qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen erwirbt oder erhöht, beabsichtigt, die Kontrolle über einen bestehenden Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen zu erwerben, oder in der diese Person die Kontrolle bei dem interessierten direkten Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an dem Zielunternehmen hält. Der zweite Fall bezieht sich auf eine Situation, in der das Bestehen einer qualifizierten Beteiligung durch Multiplikation der am Zielunternehmen gehaltenen qualifizierten Beteiligung mit den Prozentsätzen der indirekt entlang der Beteiligungskette gehaltenen qualifizierten Beteiligungen bestimmt wird. Im zweiten Fall sollte der interessierte Erwerber angesichts des geringeren Einflusses, den ein solcher indirekter Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen auf das Zielunternehmen ausüben kann, weniger Informationen vorlegen müssen.

(14)

Interessierte Erwerber könnten die Bestellung eines oder mehrerer Mitglieder des Leitungsorgans des Zielunternehmens in Betracht ziehen. Damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde neue Mitglieder des Leitungsorgans dieses Zielunternehmens beurteilen kann, sollte der interessierte Erwerber die gleichen Informationen vorlegen, die zum Zeitpunkt der Zulassung von Mitgliedern der Leitungsorgane von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen verlangt werden.

(15)

Zur Beurteilung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers sollten der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde Finanzinformationen zu diesem interessierten Erwerber, einschließlich einer Beschreibung der laufenden Geschäftstätigkeiten des interessierten Erwerbers, vorgelegt werden.

(16)

Es ist wichtig, dass die für das Zielunternehmen zuständige Behörde prüft, ob das Bestehen eines potenziellen Interessenkonflikts die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers und die solide und umsichtige Führung des Zielunternehmens beeinträchtigen könnte. Daher sollten interessierte Erwerber Informationen über die finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers zu Anteilseignern oder Geschäftsführern oder Mitgliedern des Leitungsorgans des Zielunternehmens oder zu Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten im Zielunternehmen berechtigt sind, oder zu dem Zielunternehmen selbst oder seiner Gruppe vorlegen.

(17)

Wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person handelt, müssen zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Diese zusätzlichen Informationen sollten es der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ermöglichen, die Beurteilung der geplanten Übernahme abschließend vorzunehmen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die rechtlichen Strukturen und die Gruppenstrukturen komplex sein können und möglicherweise eine eingehende Prüfung in Bezug auf den Leumund, ein möglicherweise mit anderen Parteien abgestimmtes Handeln und die Fähigkeit der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde, die wirksame Aufsicht über das Zielunternehmen fortzusetzen, erfordern.

(18)

Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein in einem Drittland ansässiges Unternehmen oder ist er Teil einer Gruppe, deren unmittelbares oder oberstes Mutterunternehmen außerhalb der Union ansässig ist, sollten zusätzliche Informationen vorgelegt werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde beurteilen kann, ob das Rechtssystem des Drittlandes kein Hindernis für die Fähigkeit des Zielunternehmens darstellt, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, und damit sie in der Lage ist, sich vom Leumund des interessierten Erwerbers in diesem Drittland zu überzeugen.

(19)

Der interessierte Erwerber sollte spezifische Informationen vorlegen, auf deren Grundlage festgestellt werden kann, ob die geplante Übernahme die Fähigkeit der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zur wirksamen Beaufsichtigung des Zielunternehmens beeinträchtigen wird. Bei juristischen Personen sollte die für das Zielunternehmen zuständige Behörde die Auswirkung der geplanten Übernahme auf die konsolidierte Beaufsichtigung des Zielunternehmens und der Gruppe, der es nach der Übernahme angehören würde, beurteilen.

(20)

Um die Beurteilung der geplanten Übernahme zu ermöglichen, sollte der interessierte Erwerber Informationen zur Identifizierung des Zielunternehmens, Einzelheiten zur Absicht und strategischen Investition des interessierten Erwerbers sowie Informationen zu den vom interessierten Erwerber gehaltenen oder angestrebten Anteilen angeben. Diese Informationen sollten Angaben zu allen Maßnahmen enthalten, die der interessierte Erwerber gemeinsam mit anderen Parteien zum Zwecke der geplanten Übernahme ergriffen hat, sowie Angaben zum Preis der geplanten Übernahme.

(21)

Darüber hinaus sollte der interessierte Erwerber Informationen über die Finanzierung der geplanten Übernahme vorlegen, einschließlich Informationen über alle Finanzierungsmittel und -quellen. Der interessierte Erwerber sollte auch in der Lage sein, Nachweise über die Herkunft und Rechtmäßigkeit der Herkunft aller derartigen Geldbeträge und Vermögenswerte, einschließlich Kryptowerten oder anderen digitalen Vermögenswerten, vorzulegen, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde deren Sicherheit, Hinlänglichkeit und rechtmäßige Herkunft beurteilen kann, einschließlich der Frage, ob ein Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.

(22)

Um eine umfassende Beurteilung der geplanten Übernahme zu gewährleisten, sollten interessierte Erwerber, die beabsichtigen, eine qualifizierte Beteiligung von mehr als 20 % und bis zu 50 % an dem Zielunternehmen zu erwerben, der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde Informationen über ihre Strategie übermitteln. Interessierte Erwerber, die eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % am Zielunternehmen anstreben, die aber auf andere Weise einen gleichwertigen erheblichen Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben, etwa über die Beziehungen zwischen dem interessierten Erwerber und den bestehenden Anteilseignern, die Existenz von Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern, die Verteilung der Anteile, Beteiligungen und Stimmrechte unter den Anteilseignern oder die Stellung des interessierten Erwerbers innerhalb der Gruppenstruktur des Zielunternehmens, sollten ebenfalls solche Informationen bereitstellen, damit ein hohes Maß an Einheitlichkeit bei der Beurteilung geplanter Übernahmen gewährleistet ist.

(23)

Ist in Bezug auf die Kontrolle des Zielunternehmens eine Änderung geplant, so sollte der interessierte Erwerber in der Regel einen vollständigen Geschäftsplan vorlegen. Ist in Bezug auf die Kontrolle des Zielunternehmens keine Änderung geplant, sollten jedoch bestimmte Informationen über die künftige Strategie des Unternehmens und die Absichten des interessierten Erwerbers hinsichtlich des Zielunternehmens ausreichen, um zu beurteilen, ob die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers durch die geplante Übernahme möglicherweise beeinträchtigt wird.

(24)

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte der interessierte Erwerber in bestimmten Fällen weniger Informationen vorlegen müssen. Insbesondere sollte der interessierte Erwerber, wenn er von derselben wie der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde in den vorangegangenen zwei Jahren bereits im Hinblick auf den Erwerb oder die Erhöhung qualifizierter Beteiligungen geprüft wurde, nur die Informationen vorlegen müssen, die sich seit der vorherigen Beurteilung geändert haben. Ebenso sollte der interessierte Erwerber, wenn es sich bei ihm um ein zugelassenes Unternehmen handelt, das der Aufsicht derselben wie der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde unterliegt, von der Vorlage bestimmter Informationen befreit werden, die sich bereits im Besitz dieser zuständigen Behörde befinden. In beiden Fällen hat der interessierte Erwerber nur spezifische Informationen über die geplante Übernahme zusammen mit einer unterzeichneten Erklärung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die übrigen Informationen, die nicht vorgelegt wurden, weil sie sich bereits im Besitz der zuständigen Behörde befinden, wahrheitsgemäß, genau und aktuell sind.

(25)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angehört und hat am 21. Juni 2024 eine Stellungnahme abgegeben.

(26)

Diese Verordnung stützt sich auf einen in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde ausgearbeiteten Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.

(27)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(3)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).

(4)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).