Aktualisiert 11/05/2025
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2025/414

Artikel 8

Informationen zur Finanzierung der geplanten Übernahme

(1)   Der interessierte Erwerber macht gegenüber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ausführliche Angaben zu den einzelnen Finanzierungsquellen für die geplante Übernahme, die unter anderem Folgendes umfassen:

a)

eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeit, aus der die Gelder und Vermögenswerte für den Erwerb stammen, belegt durch einschlägige Unterlagen, einschließlich Jahresabschlüssen, Kontoauszügen, Steuererklärungen und sonstigen Unterlagen oder Informationen, die der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass durch die geplante Übernahme keine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung versucht wird;

b)

detaillierte Angaben zu etwaigen Vermögenswerten, einschließlich Kryptowerten, die zur Finanzierung der geplanten Übernahme veräußert werden sollen, einschließlich der Bedingungen der Veräußerung, des Preises, der Bewertung und Einzelheiten zu den Merkmalen dieser Vermögenswerte, sowie Informationen darüber, wann, wie und von wem sie erworben wurden;

c)

detaillierte Angaben zum Zugang zu Kapitalquellen und Finanzmärkten, unter anderem detaillierte Angaben zu den zu emittierenden Finanzinstrumenten;

d)

wenn die für den Erwerb der Beteiligung verwendeten Mittel aufgenommen wurden, Angaben zur Verwendung der aufgenommenen Mittel, einschließlich der Namen der relevanten Kreditgeber und Einzelheiten zu den gewährten Fazilitäten, einschließlich Laufzeiten, Bedingungen, Verpfändungen und Garantien, sowie Angaben zu den Einnahmequellen, die zur Rückzahlung dieser Darlehen verwendet werden sollen;

e)

Einzelheiten zur Art der Zahlung der geplanten Übernahme und zu dem zur Übertragung der Mittel außer E-Geld-Token verwendeten Netzwerk;

f)

Einzelheiten zu den Kryptowerten und der damit verbundenen DLT, die für den Erwerb der Beteiligung verwendet wurden, zu jeder elektronischen Geldbörse, einschließlich der Art oder des Typs der elektronischen Geldbörse, ob es sich um eine gehostete oder selbstverwaltete elektronische Geldbörse handelt, wo die Kryptowerte, die für den Erwerb der Beteiligung verwendet oder in offizielle Währung umgetauscht wurden, oder die Mittel für den Zugang zu diesen Kryptowerten gespeichert wurden, zu den verwendeten Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und zu den Distributed-Ledger-Adressen oder Konten des Originators und des Begünstigten;

g)

Angaben zu etwaigen Finanzvereinbarungen mit anderen Personen, die Anteilseigner des Zielunternehmens sind oder sein werden.

Für die Zwecke des Buchstabens d hat der interessierte Erwerber, wenn es sich bei dem Kreditgeber nicht um ein Kreditinstitut oder ein zur Kreditgewährung zugelassenes Finanzinstitut handelt, umfassende Informationen und Belege über die Herkunft der aufgenommenen Mittel vorzulegen, einschließlich der Tätigkeit des Kreditgebers, seiner Rechtsform und seines Wohnsitzes sowie etwaiger Vertragsklauseln, die den Kreditgeber ermächtigen, dem Kreditnehmer Weisungen über die qualifizierte Beteiligung zu erteilen.

(2)   Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um einen Trust, legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde Informationen über die Methode der Finanzierung des Trusts und die Ressourcen vor, die die finanzielle Solidität des Trusts zur Unterstützung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gewährleisten.