Aktualisiert 11/05/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2025/414

Artikel 7

Informationen zur geplanten neuen Struktur der Gruppe und ihren Auswirkungen auf die Aufsicht

(1)   Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde eine Analyse des Umfangs der konsolidierten Beaufsichtigung der Gruppe, zu der das Zielunternehmen nach der geplanten Übernahme gehören würde, vor. Diese Analyse umfasst Angaben dazu, welche Unternehmen der Gruppe nach der geplanten Übernahme den Anforderungen in Bezug auf die konsolidierte Beaufsichtigung unterliegen würden und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Anforderungen auf voll- bzw. teilkonsolidierter Basis gelten würden.

(2)   Der interessierte Erwerber übermittelt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ferner eine Analyse der Auswirkungen der geplanten Übernahme auf die Fähigkeit des Zielunternehmens, seiner zuständigen Behörde weiterhin rechtzeitig präzise Informationen zu übermitteln, auch infolge enger Verbindungen zwischen dem interessierten Erwerber und dem Zielunternehmen.