Artikel 5
Informationen zu den Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens leiten werden
Beabsichtigt der interessierte Erwerber, ein oder mehrere Mitglieder des Leitungsorgans des Zielunternehmens zu bestellen, muss die Mitteilung für jedes dieser beabsichtigten Mitglieder alle in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission (10) genannten Informationen enthalten.
(10) Delegierte Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben (ABl. L, 2025/305, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/305/oj).