Artikel 3
Allgemeine Grundsätze für die Darstellung von Informationen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(1) Für Informationen, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen müssen, gelten folgende Anforderungen:
a) |
Die Informationen werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. |
b) |
Sie werden als herunterladbare Datei und in einem leicht lesbaren Format unter Verwendung von Zeichen in lesefreundlicher Größe und in einem verständlichen Schreibstil bereitgestellt, der den Vergleich zwischen den Informationen über die einzelnen Kryptowerte, für die der Anbieter Dienstleistungen erbringt, erleichtert. |
(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen überprüfen und aktualisieren die in Absatz 1 genannten Informationen regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich. Im Falle wesentlicher Änderungen werden die Informationen unverzüglich aktualisiert und mit klaren Hinweisen auf die vorgenommenen Änderungen versehen. Das Datum der Veröffentlichung der Informationen und das Datum der letzten Überprüfung oder Aktualisierung werden auf der Website der Anbieter eindeutig angegeben.
(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in mindestens einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt.
Erbringt der Anbieter Krypto-Dienstleistungen in Bezug auf einen bestimmten Kryptowert in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat, so werden die in Absatz 1 genannten Informationen für diesen Kryptowert auch in einer Amtssprache dieses Aufnahmemitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt.