Aktualisiert 11/05/2025
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Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/422

Artikel 6

Vorschriften für die Offenlegung

(1)   Die Personen, die die in den Artikeln 6, 19 und 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepapers erstellen, und die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen geben im Abschnitt „Allgemeine Informationen“ in Tabelle 2 des Anhangs folgende Informationen an:

a)

den Namen und die Rechtsträgerkennung der Person, die das Kryptowerte-Whitepaper erstellt, oder des gemeldeten Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission (9) bzw. der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission (10),

b)

Informationen über die Merkmale der Konsensmechanismen, die für die Validierung der Transaktionen und für die Aufrechterhaltung der Integrität des Distributed Ledger, der Transaktionen und der Anreizstruktur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 verwendet werden,

c)

den Bezugszeitraum der Erklärung und den Zeitraum, für den Schätzungen verwendet werden.

(2)   Verwenden die Personen, die Kryptowerte-Whitepapers erstellen, gemäß Artikel 2 Absatz 2 Informationen aus anderen Kryptowerte-Whitepapers, um Artikel 4 nachzukommen, geben sie im Abschnitt „Quellen und Methoden“ der betreffenden Tabelle des Anhangs den Namen und die jeweilige Kennung der Person an, die dieses andere Kryptowerte-Whitepaper ausgearbeitet hat.

(3)   Verwenden die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 Informationen aus anderen Kryptowerte-Whitepapers, um Artikel 5 nachzukommen, geben sie im Abschnitt „Quellen und Methoden“ der betreffenden Tabelle des Anhangs den Namen und die jeweilige Kennung der Person an, die dieses Whitepaper ausgearbeitet hat.

(4)   Wurden die in den Tabellen 2, 3 oder 4 des Anhangs genannten Informationen einer Überprüfung durch einen oder mehrere Dritte unterzogen, so werden die Namen dieser Dritten im Abschnitt „Quellen und Methoden“ der entsprechenden Tabelle des Anhangs angegeben.

(5)   Die Methoden zur Berechnung der klimabezogenen und anderen umweltbezogenen Indikatoren müssen präzise, systematisch, objektiv und validierbar sein, und sie müssen kontinuierlich angewandt werden.

Die in Tabelle 2 Feld S.8, Tabelle 3 Felder S.10 und S.11 und Tabelle 4 Felder S.17 und S.18 des Anhangs genannten Informationen werden gemäß den Berechnungsleitlinien aus Punkt AR 32 der Anlage A zum ESRS E1 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission berechnet.

Die in Tabelle 3 Felder S.12, S.13 und S.14 und Tabelle 4 Felder S.19, S.20 und S.21 des Anhangs genannten Informationen werden gemäß den Berechnungsleitlinien aus den Punkten AR 39, 43, 45, 46 und 47 der Anlage A zum ESRS E1 in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 berechnet.

(6)   Verwenden DLT-Netzwerkknoten Mechanismen, um ihren Energieverbrauch und ihre THG-Emissionen auszugleichen, kann die Verwendung dieser Mechanismen im Abschnitt „Quellen und Methoden“ der Tabellen 2, 3 und 4 des Anhangs gesondert offengelegt werden. Die Auswirkungen solcher Ausgleichsmechanismen werden bei der Berechnung der klimabezogenen und anderen umweltbezogenen Indikatoren nicht berücksichtigt.

(7)   Sind Informationen über die klimabezogenen und anderen umweltbezogenen Indikatoren nicht ohne Weiteres verfügbar, so enthalten die unter Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h, Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe g oder in Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen Schätzungen und nähere Angaben dazu, inwieweit sich nach besten Kräften bemüht wurde, die Informationen zu beschaffen, unter anderem durch zusätzliche Recherchen, die Zusammenarbeit mit externen Datenlieferanten bzw. Sachverständigen oder mithilfe plausibler Annahmen.

Diese Einzelheiten sind im Abschnitt „Quellen und Methoden“ der Tabellen 2, 3 und 4 des Anhangs anzugeben und umfassen Folgendes:

a)

die Tatsache, dass Schätzungen verwendet wurden, und eine klare Angabe, welche Nachhaltigkeitsindikatoren auf der Grundlage von Schätzungen bereitgestellt werden,

b)

die Methode zur Berechnung der klimabezogenen und anderen umweltbezogenen Indikatoren, einschließlich einer Beschreibung der Abweichungen von den Berechnungsleitlinien gemäß Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3, einer Erläuterung der Gründe für diese Abweichungen und der wichtigsten diesen Schätzungen zugrunde liegenden Annahmen und Vorsorgeprinzipien.

(8)   Der Abschnitt „Quellen und Methoden“ der Tabellen 2, 3 und 4 des Anhangs kann folgende Informationen enthalten:

a)

die Methode zur Schätzung fehlender, nicht gemeldeter oder nicht vollständig gemeldeter Parameter,

b)

die externen Datensätze, die bei der Schätzung fehlender, nicht gemeldeter oder nicht vollständig gemeldeter Parameter verwendet werden,

c)

gegebenenfalls den Namen und einen Hyperlink zur Website des externen Anbieters der Daten, auf denen die Schätzungen beruhen,

d)

gegebenenfalls die Methode zum Ausgleich des jeweiligen Energieverbrauchs gemäß Absatz 6.

Werden keine Informationen nach den Buchstaben a bis d bereitgestellt, so ist klar anzugeben, dass solcherlei Informationen nicht aufgeführt werden.


(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Formulare, Formate und Muster für Kryptowerte-Whitepaper (ABl. L, 2024/2984, 3.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2984/oj).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben (ABl. L, 2025/305, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/305/oj).