Artikel 5
Auf den Websites der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen anzugebende Informationen
(1) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen machen gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf ihrer Website die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Informationen in dem dort vorgegebenen Format öffentlich zugänglich.
(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen machen gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf ihrer Website die in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Informationen in dem dort vorgegebenen Format öffentlich zugänglich, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt eine oder mehrere der unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Dienstleistungen. |
b) |
Der jährliche Energieverbrauch gemäß Tabelle 2 Feld S.8 des Anhangs überschreitet 500 000 Kilowattstunden. |
Sind die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auf seiner Website Informationen über einen oder mehrere der in Tabelle 3 des Anhangs genannten zusätzlichen Indikatoren in dem dort vorgegebenen Format bereitstellen. In dem Fall sind auch die entsprechenden Informationen über die Quellen und Methoden, auf die in dieser Tabelle verwiesen wird, bereitzustellen.
(3) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen machen gemäß Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf ihrer Website die in Tabelle 4 des Anhangs aufgeführten Informationen über einen oder mehrere der fakultativen Indikatoren in dem dort vorgegebenen Format öffentlich zugänglich. In dem Fall sind auch die entsprechenden Informationen über die Quellen und Methoden, auf die in dieser Tabelle verwiesen wird, bereitzustellen.