Artikel 4
In den Kryptowerte-Whitepapers anzugebende Informationen
(1) Personen, die die in den Artikeln 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepapers erstellen, stellen in diesen Whitepapers die unter Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen gemäß Tabelle 2 des Anhangs in dem dort vorgegebenen Format bereit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen stellen im Whitepaper zudem die in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Informationen in dem dort vorgegebenen Format bereit, wenn der jährliche Energieverbrauch gemäß Tabelle 2 Feld S.8 des genannten Anhangs 500 000 Kilowattstunden überschreitet.
Ist die in Unterabsatz 1 festgelegte Bedingung nicht erfüllt, so können die in Absatz 1 genannten Personen im Whitepaper Informationen über einen oder mehrere der in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten zusätzlichen Indikatoren im Format der dort festgelegten Mustertexte bereitstellen. In dem Fall sind auch die entsprechenden Informationen über die Quellen und Methoden, auf die in dieser Tabelle verwiesen wird, bereitzustellen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können im Whitepaper Informationen über einen oder mehrere der in Tabelle 4 des Anhangs aufgeführten Indikatoren in dem dort vorgegebenen Format bereitstellen. In dem Fall sind auch die entsprechenden Informationen über die Quellen und Methoden, auf die in dieser Tabelle verwiesen wird, bereitzustellen.