DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/422 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 12 Unterabsatz 4, Artikel 19 Absatz 11 Unterabsatz 4, Artikel 51 Absatz 15 Unterabsatz 4 und Artikel 66 Absatz 6 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowerten, einschließlich ihrer Ausgabe, werden über Konsensmechanismen validiert und erfasst, d. h. über die Regeln und Verfahren zur Erzielung einer Einigung über die Validierung einer Transaktion zwischen Netzwerkknoten der Distributed-Ledger-Technologie (DLT-Netzwerkknoten), die auch für die Aufzeichnung aller Transaktionen in einem Distributed Ledger zuständig sind. Die Erzielung eines Konsenses, der den Einsatz von Materialien und Rechenleistung erfordert, hat Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt, die bei den einzelnen DLT in Abhängigkeit von deren spezifischen Merkmalen unterschiedlich ausfallen. |
(2) |
Die angemessene Ermittlung und Offenlegung der nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und anderer umweltbezogener nachteiliger Auswirkungen, die durch die Verwendung von Konsensmechanismen für die Ausgabe von Kryptowerten entstehen, ist daher für Anleger, die in Kryptowerte investieren, ein wichtiger Faktor bei der Entscheidungsfindung. |
(3) |
Die Anleger müssen unbedingt genaue, redliche, eindeutige, nicht irreführende, einfache, prägnante und vergleichbare Informationen über klima- und umweltbezogene Auswirkungen der Technologien erhalten, die der Ausgabe von Kryptowerten zugrunde liegen. Gleichzeitig kann es aufgrund des dezentralen Charakters der verwendeten Technologie schwierig sein, diesbezüglich genaue und zuverlässige Informationen zu beschaffen und offenzulegen. Daher ist es notwendig, eine Liste von Indikatoren aufzustellen, bei der diese einschränkenden Bedingungen berücksichtigt werden, um den Anlegern verständliche und vergleichbare Informationen über die negativen Auswirkungen der Konsensmechanismen zur Verfügung zu stellen, die auf zugänglichen und zuverlässigen Daten — einschließlich Schätzungen, sofern sie erforderlich und hinreichend begründet sind — beruhen. |
(4) |
Die unter Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h, Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe g und in Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen, die in die Kryptowerte-Whitepapers und die Websites der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzunehmen sind, beziehen sich auf die klimabezogenen und anderen umweltbezogenen Auswirkungen der Konsensmechanismen und hängen deshalb eng zusammen. Zur Sicherstellung der Konsistenz, Kohärenz und Vergleichbarkeit dieser Informationen sollten sie in einer einzigen Verordnung geregelt werden. |
(5) |
Um die Kohärenz der Informationen in Kryptowerte-Whitepapers, die nach demselben Konsensmechanismus ausgegeben wurden, sowie die Verhältnismäßigkeit bei der Befolgung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte es unbeschadet der jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen der Unternehmen möglich sein, Informationen über den Konsensmechanismus, die für einen Kryptowert relevant sind, für den ein Kryptowerte-Whitepaper erstellt wird, wiederzuverwenden, wenn diese Informationen bereits im Rahmen eines anderen Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht wurden. |
(6) |
Da alle offenlegenden Unternehmen für ihre eigenen Angaben verantwortlich sind, auch wenn sie Informationen aus bestehenden Kryptowerte-Whitepapers beziehen, sollten die in den Whitepapers enthaltenen Informationen und die auf den Websites der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bereitgestellten Informationen regelmäßig überprüft und entsprechend aktualisiert werden. Da die offenlegenden Unternehmen unabhängige Dritte hinzuziehen können, um die erforderlichen Informationen zu beschaffen oder zu überprüfen, sollte offengelegt werden, wenn solche unabhängigen Dritten zu diesen Zwecken hinzugezogen werden und um wen es sich dabei handelt. |
(7) |
Damit die Anleger die negativen Auswirkungen der Konsensmechanismen, auf deren Grundlage verschiedene Kryptowerte ausgegeben werden, besser vergleichen können, sollte die Öffentlichkeit aufgrund der Informationen auf den Websites der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in der Lage sein, die nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und anderen umweltbezogenen nachteiligen Auswirkungen der Konsensmechanismen und ihrer Anreizstrukturen für alle Kryptowerte zu vergleichen, für die der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen anbietet. |
(8) |
Bei der Bewertung der Auswirkungen des Konsensmechanismus, der jeweils für die Ausgabe von Kryptowerten verwendet wird, auf das Klima und seiner anderen umweltbezogenen Auswirkungen sind sowohl die Validierung einer jeden Transaktion im jeweiligen Kryptowert unter Berücksichtigung der aktiv an der Validierung beteiligten DLT-Netzwerkknoten als auch die Aufrechterhaltung der Integrität einer Distributed-Ledger-Technologie durch alle DLT-Netzwerkknoten entsprechend einzubeziehen. |
(9) |
Es sollten Schlüsselindikatoren verwendet werden, um die Auswirkungen der Konsensmechanismen auf das Klima und die anderen umweltbezogenen Auswirkungen klar nachvollziehbar zu machen. Um Anreize für die Verwendung klima- und umweltfreundlicherer Konsensmechanismen zu schaffen und Grünfärberei vorzubeugen, ist es wichtig, sich so weit wie möglich auf quantitative Parameter zu stützen. Die quantitativen Parameter sollten den Bruttoenergieverbrauch und die Emissionen widerspiegeln und potenzielle Ausgleichsmechanismen nicht berücksichtigen. |
(10) |
Der jährliche Energieverbrauch sollte als wichtigster obligatorischer Indikator herangezogen werden, da er den Anlegern die Auswirkungen der Konsensmechanismen besonders gut vor Augen führt. Da der elektrische Strom beim Betrieb von DLT-Netzwerken die weitaus größte Rolle spielt, sollte der Stromverbrauch als geeignete Ersatzgröße für den Energieverbrauch gelten. |
(11) |
Um einen verhältnismäßigen Ansatz in Bezug auf Nachhaltigkeitsinformationen zu gewährleisten, ist es angezeigt, zusätzliche Informationen über Konsensmechanismen mit schwerwiegenderen klimabezogenen und anderen umweltbezogenen nachteiligen Auswirkungen zu verlangen, insbesondere wenn diese einen bestimmten Energieverbrauch überschreiten. Daher sollten für Kryptowerte, die über Konsensmechanismen mit einem höheren jährlichen Energieverbrauch ausgegeben werden, zusätzliche Schlüsselindikatoren für Energie und Treibhausgasemissionen verwendet werden, um den Anlegern die nachteiligen Auswirkungen dieser Konsensmechanismen besser zu verdeutlichen. |
(12) |
Abgesehen von den obligatorischen und zusätzlichen Schlüsselindikatoren sollte es möglich sein, in einem bestimmten Teil der Whitepapers oder der Websites der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen freiwillig Informationen über klimabezogene und andere umweltbezogene Indikatoren zu veröffentlichen, deren Bewertung komplexer sein kann oder für die es möglicherweise schwieriger ist, relevante Daten zu finden, beispielsweise in Bezug auf das Abfallaufkommen und den Verbrauch natürlicher Ressourcen wie Wasser. |
(13) |
Um Grünfärberei vorzubeugen und für Vergleichbarkeit der Informationen in den Kryptowerte-Whitepapers und auf den Websites der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu sorgen, sollten die Informationen über fakultative Indikatoren denselben einheitlichen Vorschriften für die Darstellung der Informationen und für die Methoden unterliegen wie die Informationen über die obligatorischen und zusätzlichen Indikatoren. Das gilt beispielsweise für indirekte Treibhausgasemissionen, beispielsweise vorgelagerte Emissionen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Geräten durch die DLT-Netzwerkknoten oder nachgelagerte Emissionen im Rahmen der Abfallbewirtschaftung. |
(14) |
Um die Konsistenz der offengelegten Informationen zu fördern, sollten trotz des fehlenden Konsenses über einen bestimmten Satz zuverlässiger Methoden zur Berechnung der Indikatoren in der derzeitigen Phase einheitliche Grundsätze gelten, um die Vergleichbarkeit der offengelegten Informationen zu gewährleisten, methodische Verzerrungen zu vermeiden und die Konsistenz der verwendeten Methoden mit den im Rahmen der Anwendung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Methoden sicherzustellen. Daher sollten sich die Informationen über den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen an den Berechnungsleitlinien der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission (3) orientieren, während die zur Berechnung der einzelnen quantitativen Parameter verwendete Methode und etwaige Abweichungen von diesen Berechnungsleitlinien offengelegt werden sollten. |
(15) |
Sind innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens keine Informationen über die Indikatoren verfügbar, sollten Schätzungen und die diesen Schätzungen zugrunde liegenden plausiblen Annahmen und sowie nähere Angaben dazu, inwieweit sich nach besten Kräften bemüht wurde, die Informationen zu beschaffen, offengelegt werden. Wenn der Standort eines Knotens nicht wie für bestimmte Angaben erforderlich ermittelt werden kann, sollten daher lokale, regionale oder globale Daten verwendet werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Diese Daten sollten zusammen mit Angaben darüber, inwieweit sich nach besten Kräften bemüht wurde, die Informationen zu beschaffen, offengelegt werden. |
(16) |
Diese Verordnung stützt sich auf Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt hat. |
(17) |
Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.
(2) Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2023/2772, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2772/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).