Artikel 1
Angaben zur Identität des antragstellenden Emittenten
Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2023/1114 muss ein Zulassungsantrag alle folgenden Angaben zur Identität des antragstellenden Emittenten enthalten:
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a) |
den aktuellen vollständigen Firmennamen, den Handelsnamen, das Logo, die Website-Adressen aller Kommunikations- und Marketingkanäle, einschließlich der Social-Media-Konten, und gegebenenfalls alle beabsichtigten Änderungen dieser Namen, Konten oder Adressen des antragstellenden Emittenten; |
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b) |
die validierte, ausgestellte und ordnungsgemäß erneuerte Rechtsträgerkennung des antragstellenden Emittenten nach ISO 17442, die gemäß den Bedingungen einer der akkreditierten lokalen operativen Stellen des globalen Systems der Rechtsträgerkennungen freigegeben wurde; |
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c) |
die Rechtsform des antragstellenden Emittenten; |
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d) |
das Datum und den Mitgliedstaat der Gründung oder Eintragung des antragstellenden Emittenten; |
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e) |
den Mitgliedstaat und die Anschriften des Sitzes des antragstellenden Emittenten und, sofern abweichend, seiner Hauptverwaltung sowie seiner Hauptniederlassung; |
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f) |
wenn der antragstellende Emittent in einem zentralen Register, Handelsregister, Unternehmensregister oder ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, das sich von dem in Unterabsatz 2 genannten Register unterscheidet, den Namen dieses Registers und die Registrierungsnummer des antragstellenden Emittenten oder ein gleichwertiges Identifizierungsmittel in diesem Register sowie eine Kopie der Eintragungsurkunde; |
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g) |
Gründungs- oder Satzungsakte des antragstellenden Emittenten und Satzung; |
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h) |
wenn es sich bei dem antragstellenden Emittenten um ein Unternehmen handelt, das keine juristische Person ist, eine Dokumentation, aus der hervorgeht, dass das Schutzniveau in Bezug auf die Interessen Dritter, einschließlich der Rechte der Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token, dem von juristischen Personen gebotenen Schutzniveau gleichwertig ist und dass der antragstellende Emittent einer gleichwertigen, seiner Rechtsform angemessenen Aufsicht unterliegt; |
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i) |
das Datum des Geschäftsjahresendes für den antragstellenden Emittenten; |
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j) |
den vollständigen Namen und die Kontaktdaten, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse, der Person beim antragstellenden Emittenten, die in Bezug auf den Zulassungsantrag kontaktiert werden soll; |
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k) |
gegebenenfalls den vollständigen Namen und die Kontaktdaten, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse des für die Ausarbeitung des Zulassungsantrags herangezogenen Fachberaters. |
Für die Zwecke der Buchstaben c bis g müssen bei juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) fallen, die unter diesen Buchstaben genannten Informationen den Informationen entsprechen, im nationalen Unternehmensregister gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie hinterlegt sind.
(8) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).