Aktualisiert 29/10/2025
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/1125

Artikel 2

Geschäftsplan: Informationen über Geschäftsmodell, Strategie und Risikoprofil

(1)   Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 muss der Zulassungsantrag einen Geschäftsplan enthalten, in dem das Geschäftsmodell, die Strategie und die Risikobewertung des antragstellenden Emittenten für die Dauer von drei Jahren nach Erteilung der Zulassung dargelegt sind.

(2)   Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1114 muss der in Absatz 1 genannte Geschäftsplan alle folgenden Angaben enthalten:

a)

Informationen über die Geschäftstätigkeit des antragstellenden Emittenten, einschließlich:

i)

der wesentlichen Merkmale des vermögenswertereferenzierten Token, für das die Zulassung beantragt wird, wozu alle der folgenden Angaben zählen:

1.

Name und Art des vermögenswertereferenzierten Token, das der antragstellende Emittent ausgeben will und für das die Zulassung zum öffentlichen Angebot oder die Zulassung zum Handel beantragt wird;

2.

die Angabe, ob die Zulassung für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung des betreffenden vermögenswertereferenzierten Token zum Handel beantragt wird;

3.

Beschreibung des Mechanismus, über den der vermögenswertereferenzierte Token ausgegeben wird, einschließlich der intelligenten Verträge zusammen mit einer Erläuterung ihrer Funktionsweise, der Zahlungsmethode für den Kauf des vermögenswertereferenzierten Token und der Vertriebskanäle, insbesondere der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Verkaufsaufträge ausführen, oder der Plattformen für den Umtausch von Kryptowerten;

4.

falls der antragstellende Emittent eine Vereinbarung über den Vertrieb des vermögenswertereferenzierten Token geschlossen hat, Name und Kontaktdaten der Vertreiber und Beschreibung der Rollen, Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten sowohl des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token als auch der Vertreiber, einschließlich des für die Vereinbarung geltenden Rechts;

5.

Beschreibung des Mechanismus, über den der vermögenswertereferenzierte Token rückgetauscht wird, gegebenenfalls einschließlich der Angabe, ob Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen an der Durchführung des Rücktauschs beteiligt sein werden;

6.

das für die Validierung von Transaktionen verwendete Protokoll oder der Konsensmechanismus, einschließlich der Beschreibung der Merkmale der Wirksamkeit von Abrechnungen;

7.

die Einzel- oder Mehrfach-Distributed-Ledger-Technologie (DLT), in der der vermögenswertereferenzierte Token ausgegeben wird, und die Interoperabilitätsbrücken zwischen diesen verschiedenen DTLs, die zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags verfügbar sind, wie im Whitepaper angegeben;

ii)

etwaiger bereits bestehender, ausstehender vermögenswertereferenzierter Token, E-Geld-Token, Kryptowerte oder sonstiger digitaler Vermögenswerte, die vom antragstellenden Emittenten ausgegeben werden, mit Angabe der entsprechenden ausstehenden Beträge, der Netzwerke und Märkte, in denen diese vertrieben und gehandelt werden, der Höhe, Zusammensetzung, Verwahrungsvereinbarungen und Verwahrstellen der entsprechenden Vermögensreserve oder gegebenenfalls der Sicherungsanforderungen für E-Geld-Token;

iii)

jeglicher sonstiger finanzieller und nichtfinanzieller Tätigkeiten, die der antragstellende Emittent ausübt und die er im Falle der Erteilung der Zulassung weiterhin ausüben will, sowie der Wechselwirkungen zwischen diesen Tätigkeiten, sofern vorhanden;

iv)

wenn der antragstellende Emittent einer Gruppe angehört, einer Übersicht über Organisation und Struktur dieser Gruppe, in der die Tätigkeiten der Unternehmen der Gruppe beschrieben und die Mutterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der genannten Verordnung und Investmentholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20a der genannten Verordnung innerhalb der Gruppe angegeben werden, sowie aller Zulassungen, Registrierungen oder sonstigen Lizenzen, die von einer zuständigen Behörde in der Finanzbranche erteilt wurden und von einem solchen Unternehmen der Gruppe oder vom antragstellenden Emittenten gehalten werden;

b)

Beschreibung des Unternehmensumfelds, in dem der antragstellende Emittent tätig sein wird, mit Schwerpunkt auf dem Kryptowert- und dem Zahlungsverkehrssektor, einschließlich:

i)

der führenden bestehenden Marktteilnehmer und der wichtigsten Wettbewerber;

ii)

der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmensumfelds und jeglicher damit verbundener potenzieller Risiken;

iii)

einer Analyse der Wettbewerbsposition des antragstellenden Emittenten auf dem Markt;

c)

Beschreibung der allgemeinen Geschäftsstrategie des antragstellenden Emittenten und, falls der antragstellende Emittent einer Gruppe angehört, der Gesamtstrategie der Gruppe, einschließlich:

i)

einer Erläuterung der strategischen Ziele;

ii)

der Angabe der wichtigsten wirtschaftlichen Triebkräfte;

iii)

der Angabe eines festgestellten Wettbewerbsvorteils, einschließlich etwaiger früherer Erfahrungen im digitalen Sektor, Größe und Skalierbarkeit des Geschäfts, DLT-Besonderheiten, einschließlich des vom Netzwerkeigentümer gewährten beschränkten oder unbeschränkten Zugangs zum Blockchain-Netzwerk oder der Verwaltungsvereinbarungen, der zugehörigen Validierungsprotokolle und Konsensmechanismen oder der geplanten Anzahl der Transaktionen pro Sekunde;

iv)

einer Beschreibung der Zielkunden, einschließlich Kleinanleger, Unternehmen, institutioneller Anleger, kleiner und mittlerer Unternehmen, öffentlicher Stellen, der Zielmärkte und der geografischen Verteilung, einschließlich der Liste der Aufnahmemitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2023/1114;

v)

einer Risikobewertung, die die tatsächlichen oder potenziellen Risiken abdeckt, denen das geplante Geschäft ausgesetzt sein kann, einschließlich:

1.

geschäftlicher Risikofaktoren wie das Verfehlen des Mindestzielziels für die Zeichnung von vermögenswertereferenzierten Token, sofern vorgegeben;

2.

des operationellen Risikos sowie der Betrugs-, IKT- und Cybersicherheitsrisiken;

3.

finanzieller Risiken, einschließlich des Liquiditäts-, Markt- und Kreditrisikos;

4.

der Risiken im Zusammenhang mit den signifikanten Drittanbietern;

5.

inhärenter und Restrisiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auch unter Berücksichtigung der Mechanismen und Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Rücktausch und dem Vertrieb des vermögenswertereferenzierten Token;

vi)

einer Matrix, die sich aus dem Zusammenspiel der Stärken, Schwächen, Chancen und Bedrohungen der Geschäftsstrategie ergibt.

Beabsichtigt der antragstellende Emittent, bei Erteilung der Zulassung andere Unternehmen schriftlich für das öffentliche Angebot oder die Zulassung des vermögenswertereferenzierten Token zum Handel zu bestellen, so umfasst der Zulassungsantrag für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer i Nummer 4 Strategien und Verfahren, mit denen unter anderem klargestellt wird, dass die Verantwortung für die Einhaltung von Titel III der Verordnung (EU) 2023/1114 beim Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token verbleibt, dem die Zulassung erteilt wurde, und dass die betreffenden anderen Unternehmen den in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Verhaltens- und Vermarktungsanforderungen unterliegen.


(9)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).