Aktualisiert 29/10/2025
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/1125

Artikel 3

Geschäftsplan: Finanzinformationen zum Geschäftsplan

(1)   Der Zulassungsantrag muss einen Geschäftsplan enthalten, in dem die anfängliche Existenzfähigkeit und die laufende Tragfähigkeit des Geschäftsmodells des antragstellenden Emittenten sowie die Fähigkeit des antragstellenden Emittenten, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Aufsichtsanforderungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Erteilung der Zulassung auf der Grundlage eines Basisszenarios und eines Stressszenarios zu erfüllen, erläutert werden.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Stressszenario stützt sich auf schwerwiegende, aber plausible Stresssituationen, die auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2025/415 der Kommission (10) entwickelt wurden. Bei einem Zulassungsantrag im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel eines vermögenswertereferenzierten Token, für den eine freiwillige Einstufung als signifikanter vermögenswertereferenzierter Token gemäß Absatz 4 dieses Artikels beantragt wird, liegt im Stressszenario ein besonderes Augenmerk auf Liquiditätsengpässen.

(3)   Jegliche im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen müssen glaubwürdig und realistisch sein und sich auf offizielle makroökonomische Prognosen stützen, die von einem Unionsorgan oder öffentlichen nationalen Institut erstellt werden.

(4)   Bezieht sich der Zulassungsantrag auf das öffentliche Angebot oder die Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel, für den eine freiwillige Einstufung als signifikanter vermögenswertereferenzierter Token beantragt wird, so muss der Geschäftsplan eindeutig zeigen, dass die geplante Emission die Anforderungen des Artikels 44 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt, und der höheren Komplexität und dem höheren Risikoprofil des antragstellenden Emittenten angemessen Rechnung tragen.

(5)   Der Geschäftsplan muss die prognostizierten Finanzinformationen über den antragstellenden Emittenten auf Einzelunternehmensebene und gegebenenfalls auf konsolidierter Ebene enthalten, die die Erläuterung der Rentabilität und Glaubwürdigkeit des Unternehmens belegen, einschließlich:

a)

Rechnungslegungsprognosen für die drei Jahre nach Erteilung der Zulassung, einschließlich:

i)

Bilanzprognosen;

ii)

einer prognostizierten Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung mit genauen Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmequellen (einschließlich Gebühren oder einer Neubewertung der Vermögenswertreserve) sowie zu den festen und variablen Kosten (insbesondere für Personal, Verwaltung, DLT, IKT, Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswertreserven oder Vereinbarungen mit Dritten);

iii)

gegebenenfalls prognostizierter Kapitalflussrechnungen;

iv)

prognostizierter Wachstumsraten mit einer Erläuterung der damit verbundenen Risikoannahmen, einschließlich der Risikomanagementfähigkeit des antragstellenden Emittenten;

b)

einer Erläuterung, die die Elemente des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Geschäftsplans mit den Prognosen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes verknüpft;

c)

der Planungsannahmen für die unter Buchstabe a genannten Prognosen, einschließlich der erwarteten Anzahl der Inhaber von Token, der erwarteten Anzahl und des erwarteten Werts der Transaktionen pro Tag und der erwarteten durchschnittlichen Anzahl und des durchschnittlichen Gesamtwerts der Transaktionen pro Tag für den Zeithorizont des Geschäftsplans, Rentabilitätsfaktoren und Erläuterungen zu den in diesem Geschäftsplan enthaltenen quantitativen Informationen;

d)

der Berechnungen der Eigenmittelanforderungen des antragstellenden Emittenten gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 für den Dreijahreszeitraum des Geschäftsplans;

e)

der Belege (einschließlich des geprüften Jahresabschlusses oder Handelsregisterauszugs) des gezeichneten, eingezahlten und noch nicht eingezahlten Kapitals, einschließlich:

i)

für Kapital, das den berechneten, noch nicht eingezahlten Eigenmitteln entspricht, eines Nachweises, dass dieser Betrag auf einem Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt wurde;

ii)

Angaben zur rechtmäßigen Herkunft der zur Einzahlung des Kapitals verwendeten oder zu verwendenden Mittel gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413 der Kommission (11);

f)

Prognoseberechnungen des Betrags und der Zusammensetzung der Vermögenswertreserve und ihrer Angemessenheit, um die dauerhafte Ausübung der Rücktauschrechte während des gesamten Zeithorizonts des Geschäftsplans zu gewährleisten.

(6)   Der Geschäftsplan muss außerdem die bisherigen Finanzinformationen des antragstellenden Emittenten enthalten, einschließlich:

a)

gesetzlich vorgeschriebener Jahresabschlüsse des antragstellenden Emittenten auf Einzelunternehmensebene und gegebenenfalls auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene, die gegebenenfalls vom Abschlussprüfer oder von einer externen Prüfungsgesellschaft genehmigt wurden und mindestens die letzten drei Geschäftsjahre abdecken, die dem Zulassungsantrag vorausgehen, einschließlich:

i)

der Bilanz auf Einzelunternehmensebene und konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene, soweit relevant;

ii)

der Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung auf Einzelunternehmensebene, konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene, soweit relevant;

iii)

der Kapitalflussrechnung auf Einzelunternehmensebene, konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene, soweit relevant;

b)

einer Übersicht über etwaige Schulden, die der antragstellende Emittent vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel des vermögenswertereferenzierten Token aufgenommen hat oder voraussichtlich aufnehmen wird, gegebenenfalls einschließlich der Namen der Kreditgeber, der Laufzeiten und Bedingungen der Schuldenaufnahme, der Verwendung der Erlöse und — sofern es sich bei dem Kreditgeber nicht um ein beaufsichtigtes Finanzinstitut handelt — Angaben über die Herkunft der aufgenommenen oder voraussichtlich aufzunehmenden Mittel;

c)

einer Übersicht über etwaige Sicherungsrechte, Garantien oder Zusicherungen, die der antragstellende Emittent vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel der vermögenswertereferenzierten Token gewährt hat oder voraussichtlich gewähren wird;

d)

soweit vorhanden, Informationen über das Rating des antragstellenden Emittenten und gegebenenfalls das Gesamtrating jeglicher Gruppe, der er angehört;

e)

sofern die Gründung des antragstellenden Emittenten weniger als drei Jahre zurückliegt, für die nicht durch Jahresabschlüsse abgedeckten Jahre einer aktualisierten Zusammenfassung der Finanzlage des antragstellenden Emittenten, die so zeitnah wie möglich zum Datum des Zulassungsantrags erstellt wird, sowie für Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen der Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, falls es sich um juristische Personen handelt, oder ihrer Steuererklärung, falls es sich um natürliche Personen handelt.


(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/415 der Kommission vom 13. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anpassung der Eigenmittelanforderung und zur Festlegung der Mindestvorgaben für die Stresstestprogramme der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token (ABl. L, 2025/415, 24.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/415/oj).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/413 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung einer geplanten Übernahme einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens erforderlich sind (ABl. L, 2025/413, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/413/oj).