Artikel 8
Angaben zu Anteilseignern oder Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen
Der Zulassungsantrag muss Informationen über den hinreichend guten Leumund von Anteilseignern und Gesellschaftern, die direkte und indirekte qualifizierte Beteiligungen am antragstellenden Emittenten halten, enthalten, insbesondere auch alle folgenden Angaben:
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a) |
ein Diagramm mit der Holdingstruktur des antragstellenden Emittenten, einschließlich einer Aufschlüsselung seines Kapitals und seiner Stimmrechte und der Namen der Anteilseigner oder Gesellschafter, die sowohl direkte als auch indirekte qualifizierte Beteiligungen halten; |
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b) |
für jeden Anteilseigner oder Gesellschafter, der eine direkte oder indirekte qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Emittenten hält, Angaben und Unterlagen zu seiner Identifizierung und Reputation gemäß:
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c) |
die Identität jedes Mitglieds des Leitungsorgans des antragstellenden Emittenten, das von einer solchen Person mit qualifizierten Beteiligungen oder auf deren Vorschlag hin ernannt wurde oder wird, zusammen mit den in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Informationen, sofern diese Informationen nicht bereits vorgelegt wurden; |
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d) |
für jeden Anteilseigner oder Gesellschafter, der eine direkte qualifizierte Beteiligung hält, die folgenden Informationen über seine Beteiligung, unabhängig davon, ob es sich um Aktien oder sonstige Beteiligungen handelt:
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e) |
die Informationen gemäß Artikel 6 Buchstaben b, d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413; |
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f) |
die Informationen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413. |
Für die Zwecke von Buchstabe b gelten als indirekte qualifizierte Beteiligungen diejenigen, die gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413 identifiziert wurden.