Aktualisiert 29/10/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/1125

Artikel 6

Liquiditätsmanagement, Vermögenswertreserve und Rücktauschrechte

(1)   Der Zulassungsantrag muss folgende Angaben enthalten, die die Einhaltung der Anforderungen an das Liquiditätsmanagement und die Vermögenswertreserve gewährleisten:

a)

den umfassenden und detaillierten Rahmen für die Bildung, Zusammensetzung, Verwaltung und Trennung der Vermögenswertreserve gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114;

b)

die klare und detaillierte Strategie zur Beschreibung des Stabilisierungsmechanismus des vermögenswertereferenzierten Token, für das die Zulassung beantragt wird, gemäß Artikel 36 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114;

c)

den Namen des externen Beraters, der gemäß Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 alle sechs Monate mit der unabhängigen Prüfung der Vermögenswertreserve beauftragt wird;

d)

detaillierte Strategien und Verfahren für die Verwahrung der Vermögenswertreserve, einschließlich der ausgewählten Verwahrungsmodalität, um die Einhaltung von Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/1114 sicherzustellen;

e)

die klare und detaillierte Anlagepolitik der Vermögenswertreserve gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114;

f)

die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen, die mit Dritten für die Verwaltung, die Anlage und die Verwahrung der Vermögenswertreserve gemäß den unter den Buchstaben d und e genannten Strategien geschlossen wurden.

Beantragt der antragstellende Emittent für die Zwecke von Buchstabe a die freiwillige Einstufung des vermögenswertereferenzierten Token als signifikanten vermögenswertereferenzierten Token, so muss der Rahmen die Strategie und die Verfahren für das Liquiditätsmanagement enthalten. In dem Rahmen müssen außerdem die Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan und die Art und Weise dargelegt werden, wie die Zuständigkeit des Leitungsorgans hinsichtlich der umsichtigen Verwaltung der Vermögenswertreserve sichergestellt wird.

Für die Zwecke von Buchstabe f sind in der ausführlichen Beschreibung der Name und die Kontaktdaten der Drittdienstleister anzugeben und die Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten sowohl des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token als auch der Drittdienstleister im Normalfall und im Falle der Umsetzung des Rücktauschplans einschließlich des auf den Vertrag anwendbaren Rechts zu erläutern. Werden solche Dienstleistungen als kritische Tätigkeiten für den geordneten Rücktausch gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 betrachtet, so ist in der Beschreibung auch anzugeben, dass der Vertrag nicht gekündigt werden kann, sondern im Falle der Umsetzung des Rücktauschplans gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung operativ sein wird. Die Beschreibung der vertraglichen Vereinbarungen umfasst gegebenenfalls auch die in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen.

Die Beschreibung der vertraglichen Vereinbarungen mit Drittdienstleistern über die Verwahrung der Vermögenswertreserve muss die Maßnahmen umfassen, die der Drittdienstleister ergriffen hat, um die rechtliche und operative Trennung von seinem eigenen Vermögen zu gewährleisten.

(2)   Der Zulassungsantrag muss ferner Folgendes enthalten:

a)

klare und detaillierte Grundsätze und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Rücktauschrechte, die den Inhabern des vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 gewährt werden, geachtet werden;

b)

einen Entwurf des gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erstellenden Sanierungsplans;

c)

den gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorzulegenden Rücktauschplan.