Aktualisiert 29/10/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1125 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen in einem Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder ihre Zulassung zum Handel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6, Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen (im Folgenden „antragstellende Emittenten“), die in Titel III der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen erfüllen und nicht unter einen der Gründe fallen, die die Verweigerung der Zulassung rechtfertigen, sollten die Informationen, die in einem gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Antrag auf Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum öffentlichen Angebot oder zur Beantragung der Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel vorzulegen sind, hinreichend detailliert und umfassend sein.

(2)

Der antragstellende Emittent sollte Informationen vorlegen, die wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sind. Zu diesem Zweck sollte der antragstellende Emittent die zuständigen Behörden über jegliche Änderungen oder Aktualisierungen unterrichten, die nach der Antragstellung und vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung des vermögenswertereferenzierten Token zum Handel in Bezug auf die im Antrag enthaltenen Informationen eingetreten sind bzw. vorgenommen wurden und für die Beurteilung des Antrags relevant sein könnten. Die zuständigen Behörden sollten darüber hinaus erfragen können, ob vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung des vermögenswertereferenzierten Token zum Handel Änderungen eingetreten sind oder Aktualisierungen vorgenommen wurden.

(3)

Der Zulassungsantrag sollte Informationen über den antragstellenden Emittenten, einschließlich seiner Identität, über die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans und über den hinreichend guten Leumund der direkten oder indirekten Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen enthalten.

(4)

Bei den im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen handelt es sich auch um personenbezogene Daten. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verankerten Grundsatz der Datenminimierung sollten nur die personenbezogenen Daten angefordert werden, die erforderlich sind, damit die zuständige Behörde eine umfassende Beurteilung des antragstellenden Emittenten sowie der Mitglieder seines Leitungsorgans, seiner Fähigkeit, die Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen, und der Frage vornehmen kann, ob auf den antragstellenden Emittenten einer der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Gründe für die Verweigerung der Zulassung zutrifft.

(5)

Um den zuständigen Behörden einen umfassenden Überblick über die laufenden und geplanten Geschäfte der antragstellenden Emittenten und die damit verbundene Organisation zu verschaffen, sollten die antragstellenden Emittenten ihrem Zulassungsantrag einen Geschäftsplan beifügen.

(6)

Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token, die keine Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder andere Verpflichtete sind, unterliegen weder der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) noch der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass das Geschäftsmodell des antragstellenden Emittenten so strukturiert ist, dass es den antragstellenden Emittenten oder den Finanzsektor keinen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aussetzt, da dies einen Grund für die Verweigerung der Zulassung darstellt. Dementsprechend sollte der antragstellende Emittent eine Gesamtrisikobewertung vorlegen, die ausreichend Informationen enthält, anhand derer die zuständige Behörde die Gefährdung und Sensibilität des Geschäftsmodells des antragstellenden Emittenten in Bezug auf Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken beurteilen kann. Die Gesamtrisikobewertung sollte Informationen über die Mechanismen und Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Rücktausch und dem Vertrieb eines vermögenswertereferenzierten Token und die geplante Einbeziehung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen bei solchen Mechanismen umfassen. Würde das Geschäftsmodell der antragstellenden Emittenten Vereinbarungen mit Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen beinhalten, so sollte der Zulassungsantrag eine von diesen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen verfasste zukunftsbezogene Beschreibung ihrer internen Kontrollen und der kontinuierlichen Einhaltung der einschlägigen Unionsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthalten.

(7)

Wirksame interne Kontrollrahmen, einschließlich Risikomanagement und Information sowie Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen (IKT) und Risikomanagement, sind für eine solide und umsichtige Führung der Geschäfte des antragstellenden Emittenten und des Reservevermögens von entscheidender Bedeutung, um operationelle und andere Arten von Risiken zu verhindern, zu überwachen und einzudämmen. Antragstellende Emittenten sollten daher zweckdienliche Unterlagen zu ihrem internen Kontrollrahmen und ihrem IKT-Risikomanagementrahmen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) einhalten.

(8)

Vermögenswertreserven sind von entscheidender Bedeutung, um die Wirksamkeit des dem vermögenswertereferenzierten Token zugrunde liegenden Stabilisierungsmechanismus und die Rücktauschrechte der Inhaber von Token jederzeit, auch in Stresssituationen, zu gewährleisten. Zusammen mit dem Zulassungsantrag sollten die antragstellenden Emittenten daher klare und detaillierte Strategien für die Zusammensetzung, Bildung, Trennung, Verwahrung und Anlageverwaltung solcher Vermögenswertreserven vorlegen.

(9)

Antragstellende Emittenten sollten der zuständigen Behörde alle erforderlichen und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, eine umfassende Beurteilung der Mitglieder des Leitungsorgans vorzunehmen, um sicherzustellen, dass diese die Eignungsanforderungen erfüllen und keiner der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Gründe für die Verweigerung der Zulassung bei ihnen vorliegt. Zu diesem Zweck sollte der Zulassungsantrag die Informationen enthalten, die für die Beurteilung des Leumunds relevant sind, einschließlich ausreichender Informationen, anhand derer überprüft werden kann, ob die Mitglieder des Leitungsorgans wegen Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder wegen anderer Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt wurden, sowie Informationen, die es ermöglichen, ihre Berufserfahrung, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Kryptowerte, andere digitale Vermögenswerte, Distributed-Ledger-Technologie (DLT), digitale Innovation, Informationstechnologie (IT), Cybersicherheit oder Management zu beurteilen, und Informationen, mit denen nachgewiesen wird, dass sie ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufwenden können. Um die Kohärenz und Koordination zwischen den Entscheidungen der verschiedenen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese Informationen auch alle vorherigen Beurteilungen der zuständigen Behörden umfassen.

(10)

In Bezug auf Anteilseigner und Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen am antragstellenden Emittenten halten, sollte der Zulassungsantrag alle Informationen enthalten, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, eine umfassende Beurteilung der Frage vorzunehmen, ob diese Anteilseigner oder Gesellschafter hinreichend gut beleumundet sind, und um sicherzustellen, dass der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Grund für die Verweigerung der Zulassung bei ihnen nicht vorliegt. Zu diesem Zweck sollte der Zulassungsantrag die notwendigen und ausreichenden Informationen enthalten, anhand derer die zuständigen Behörden sicherstellen können, dass die Anteilseigner oder Gesellschafter nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder wegen anderer Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden könnten, verurteilt worden sind, und anhand derer sie die sichere und rechtmäßige Herkunft der für die Gründung des antragstellenden Emittenten und die Finanzierung der Geschäftstätigkeit dieses antragstellenden Emittenten verwendeten Gelder oder sonstigen Vermögenswerte feststellen können.

(11)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde vorgelegt und von dieser in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Zentralbank ausgearbeitet wurde.

(12)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(13)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angehört und hat am 17. Juli 2024 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(3)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1113/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG ( ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).