Artikel 7
Identität und Nachweis des guten Leumunds, der Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und eines ausreichenden Zeitaufwands der Mitglieder des Leitungsorgans
(1) Ein Zulassungsantrag muss für jedes Mitglied des Leitungsorgans alle folgenden Angaben zur Person sowie einen Nachweis über seinen guten Leumund, seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und seine Fähigkeit, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichend Zeit aufzuwenden, enthalten:
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a) |
vollständiger Name und, falls abweichend, Geburtsname; |
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b) |
Geburtsort und -datum, Anschrift und Kontaktdaten für den derzeitigen Wohnort, Staatsangehörigkeit(en) sowie persönliche Identifikationsnummer oder Kopie eines Ausweisdokuments oder eines gleichwertigen Dokuments; |
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c) |
Einzelheiten zu der Position, die die Person innehat oder innehaben wird, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine leitende oder nichtleitende Position handelt, des Anfangsdatums oder des geplanten Anfangsdatums und gegebenenfalls der Dauer des Mandats sowie einer Beschreibung der wichtigsten Pflichten und Verantwortlichkeiten der Person; |
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d) |
einen Lebenslauf mit Angaben zu Ausbildung und Erfahrung, einschließlich Berufserfahrung, akademischer Qualifikationen, sonstiger einschlägiger Ausbildung, einschließlich des Namens und der Art aller Organisationen, für die die Person gearbeitet hat, sowie der Art und Dauer der ausgeübten Funktionen, wobei insbesondere alle Tätigkeiten im Rahmen der angestrebten Position hervorzuheben sind, die für Finanzdienstleistungen, Kryptowerte oder andere digitale Vermögenswerte, DLT, Informationstechnologie, Cybersicherheit, digitale Innovation oder Managementerfahrung relevant sind; |
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e) |
persönliche Vorgeschichte, einschließlich aller folgenden Angaben, in Bezug auf die Staatsangehörigkeit(en) der Person und ihre Wohnorte in den letzten zehn Jahren, sofern diese nicht mit dem Land der Staatsangehörigkeit(en) identisch sind:
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f) |
eine Beschreibung aller finanziellen und nichtfinanziellen Interessen, die zu potenziellen wesentlichen Interessenkonflikten führen könnten, die die subjektive Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Person bei der Ausübung des Mandats als Mitglied des Leitungsorgans des antragstellenden Emittenten beeinträchtigen könnten, einschließlich:
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g) |
Angaben über die Fähigkeit der Personen, der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim antragstellenden Emittenten ausreichend Zeit zu widmen, einschließlich:
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Für die Zwecke des Buchstabens e Ziffer i müssen amtliche Eintragungen, Bescheinigungen und Unterlagen innerhalb von drei Monaten vor Einreichung des Zulassungsantrags ausgestellt worden sein.
(2) Die Ergebnisse etwaiger Eignungsbeurteilungen jedes Mitglieds des Leitungsorgans, die vom antragstellenden Emittenten durchgeführt wurden, einschließlich folgender Informationen:
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a) |
der einschlägigen Protokolle des Vorstands; |
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b) |
der Entscheidung über die Eignungsbeurteilung; |
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c) |
wenn die betreffende Person als nicht erfahren genug eingestuft wurde, und vorausgesetzt, dass die geforderte Mindesterfahrung erfüllt ist, Einzelheiten zum auferlegten Ausbildungsplan, einschließlich des Inhalts, des Anbieters und des Datums, bis zu dem der Ausbildungsplan abgeschlossen wurde oder abgeschlossen werden wird. |
(3) Eine Erklärung zur Gesamtbeurteilung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans durch den antragstellenden Emittenten, in der dokumentiert wird, dass das Leitungsorgan insgesamt über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, um den antragstellenden Emittenten zu leiten, einschließlich einschlägiger Sitzungsprotokolle oder Berichte oder Unterlagen zur Eignungsbeurteilung.