Artikel 3
Interessenkonflikte, die für die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token potenziell nachteilig sind
(1) Die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die für die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token potenziell nachteilig sind, befassen sich mit Interessenkonflikten, die bei der Ausgabe, der Verarbeitung und dem Rücktausch vermögenswertereferenzierter Token oder bei der Anlage oder Verwaltung der in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vermögenswertreserve entstehen, und erstrecken sich auf folgende Situationen:
a) |
Eine verbundene Person wird wahrscheinlich einen finanziellen Gewinn erzielen, einen finanziellen Verlust vermeiden oder eine andere Art von Vorteil auf Kosten des Inhabers vermögenswertereferenzierter Token erlangen; |
b) |
eine verbundene Person hat ein anderes Interesse als der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token am Ergebnis einer Tätigkeit, die zugunsten des Inhabers vermögenswertereferenzierter Token ausgeübt wird, einschließlich des Rücktauschs des Tokens. |
(2) Bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, die im Zuge der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten entstehen, müssen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token beurteilen, ob sie selbst, ein Mitglied ihres Leitungsorgans oder einer ihrer Beschäftigten von einer anderen Person als dem Inhaber vermögenswertereferenzierter Token in Bezug auf diese Tätigkeit einen Anreiz in Form eines finanziellen oder nichtfinanziellen Vorteils oder einer Dienstleistung erhalten oder erhalten werden, der bzw. die den Interessen des Inhabers vermögenswertereferenzierter Token schaden könnte.