Aktualisiert 06/07/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2025/1141

Artikel 7

Strategien und Verfahren in Bezug auf Ressourcen für die Regelung von Interessenkonflikten

(1)   Die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren stellen sicher, dass die für die Regelung von Interessenkonflikten erforderlichen Ressourcen effizient zugeteilt und verwaltet werden.

(2)   Die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren stellen sicher, dass der Emittent vermögenswertereferenzierter Token eine Person benennt, die für die Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten verantwortlich ist. Diese Person muss über die notwendigen Befugnisse verfügen, um ihre Aufgaben angemessen und unabhängig wahrnehmen zu können, und erstattet dem Leitungsorgan direkt Bericht. Mit diesen Strategien und Verfahren wird sichergestellt, dass eine eventuelle andere Aufgabe oder Funktion, für die diese Person möglicherweise ebenfalls verantwortlich ist, die Fähigkeit dieser Person, Interessenkonflikte unabhängig zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen, nicht beeinträchtigt.

(3)   In den in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren werden die Mindestfertigkeiten und -kenntnisse festgelegt, die die Beschäftigten benötigen, um Interessenkonflikte im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen.