Artikel 8
Offenlegung der allgemeinen Art und der Ursache von Interessenkonflikten und der zu ihrer Begrenzung unternommenen Schritte
(1) Emittenten vermögenswertereferenzierter Token müssen den Inhalt der in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Offenlegung jederzeit auf dem neuesten Stand halten.
(2) Die Offenlegung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält Informationen über
a) |
die Umstände und Situationen, die zu Interessenkonflikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 führen oder führen könnten, einschließlich der Rolle und der Eigenschaft, in der der Emittent vermögenswertereferenzierter Token in Bezug auf den Inhaber vermögenswertereferenzierter Token handelt; |
b) |
die Frage, ob der Emittent vermögenswertereferenzierter Token auch ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist; |
c) |
die Risiken, die im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Interessenkonflikten ermittelt wurden; |
d) |
die Schritte und Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die festgestellten Interessenkonflikte zu vermeiden oder zu begrenzen. |
(3) Die Offenlegung von Informationen gemäß Absatz 2 gilt nicht als ausreichende Maßnahme zur Regelung und Begrenzung von Interessenkonflikten.
(4) Die in Absatz 2 genannten Informationen werden den Inhabern und potenziellen Inhabern vermögenswertereferenzierter Token jederzeit auf der Website des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zugänglich gemacht. Bietet der Emittent vermögenswertereferenzierter Token diese öffentlich auf einer Handelsplattform an oder beantragt er die Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform, so stellt er die Informationen auf dieser Handelsplattform zur Verfügung.
(5) Die in Absatz 2 genannten Informationen werden vom Emittenten vermögenswertereferenzierter Token in einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats und in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt.