Artikel 6
Strategien und Verfahren für Vereinbarungen mit Drittdienstleistern
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stellen im Rahmen der Strategien und Verfahren dieser Verordnung sicher, dass keine schriftliche Vereinbarung mit einem Drittdienstleister geschlossen wird, es sei denn,
a) |
die schriftliche Vereinbarung verpflichtet den Dritten, im Einklang mit diesen Strategien und Verfahren zu handeln; |
b) |
die schriftliche Vereinbarung stellt sicher, dass in Fällen, in denen die in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Dienstleistungen von einem Dritten erbracht werden, der derselben Gruppe wie der Emittent vermögenswertereferenzierter Token angehört, Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Drittanbieterdiensten objektiv, im Interesse jeder Partei und unter denselben Bedingungen getroffen werden, die gelten würden, wenn die Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen von unabhängigen Parteien geschlossen worden wäre; |
c) |
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stellen sicher, dass die für die Erbringung einer der in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Dienstleistungen angebotenen Gebühren die Interessen des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder des Dritten nicht in einer Weise fördern, die mit den Interessen eines Inhabers vermögenswertereferenzierter Token in Konflikt stehen könnte. |