Artikel 4
Strategien und Verfahren
(1) Die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren werden schriftlich festgelegt und spiegeln den Umfang, die Komplexität und die Art des vermögenswertereferenzierten Tokens sowie die Bandbreite der Tätigkeiten wider, die der Emittent vermögenswertereferenzierter Token und die Gruppe, der er angehört, ausüben.
(2) Das Leitungsorgan des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ist für die Festlegung, Annahme und Umsetzung dieser Strategien und Verfahren verantwortlich. Es ermittelt und beseitigt in regelmäßigen Abständen etwaige Mängel hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Strategien und Verfahren.
(3) Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token richten wirksame interne Kommunikationskanäle ein, um die Beschäftigten und Mitglieder des Leitungsorgans über ihre Strategien und Verfahren in Bezug auf Interessenkonflikte zu informieren und ihnen kontinuierlichen Zugang dazu zu gewähren, und bieten geeignete aktualisierte Schulungen zu diesen Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten an.
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token richten wirksame externe Kommunikationskanäle ein, um Dritte über ihre Strategien und Verfahren in Bezug auf Interessenkonflikte zu informieren.
(4) Ist der Emittent vermögenswertereferenzierter Token Mitglied einer Gruppe, so erstrecken sich die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren auf Interessenkonflikte zwischen dem Emittenten und anderen Unternehmen der Gruppe.
(5) Die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren müssen Folgendes umfassen:
a) |
eine Beschreibung der Umstände, die zu einem Interessenkonflikt gemäß den Artikeln 2 und 3 führen können; |
b) |
die Verfahren, die anzuwenden sind, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen. |
(6) Bei den in Absatz 5 genannten Verfahren ist zwischen anhaltenden Interessenkonflikten, die dauerhaft geregelt werden müssen, und gelegentlichen Interessenkonflikten, die durch eine fallspezifische Maßnahme begrenzt werden müssen, zu unterscheiden.
(7) Im Rahmen der in Absatz 5 genannten Verfahren ist Folgendes zu beschreiben:
a) |
wirksame Verfahren, um jegliche Angelegenheit, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte oder geführt hat, über geeignete interne Berichtskanäle umgehend zu melden und zu kommunizieren; |
b) |
wirksame Verfahren, um den Informationsaustausch zwischen verbundenen Personen, bei deren Tätigkeiten ein Interessenkonflikt auftreten könnte, zu verhindern und zu kontrollieren, wenn der Austausch dieser Informationen den Interessen des Inhabers vermögenswertereferenzierter Token schaden oder die Erfüllung der Pflichten und Zuständigkeiten dieser verbundenen Person beeinträchtigen könnte; |
c) |
Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass kollidierende Tätigkeiten oder Transaktionen nach Möglichkeit unterschiedlichen Personen innerhalb desselben Emittenten vermögenswertereferenzierter Token anvertraut werden oder anderweitig einer gezielten Überwachung und Maßnahmen unterliegen, die dieselbe Wirkung erzielen; |
d) |
Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass verbundene Personen, die externe Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ausüben, daran gehindert werden, innerhalb des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unangemessenen Einfluss bezüglich dieser Tätigkeiten auszuüben; |
e) |
Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das Risiko von Interessenkonflikten auf der Ebene des Leitungsorgans oder seines zuständigen Ausschusses aufgegriffen wird. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Mitglieder des Ausschusses oder des Leitungsorgans sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden, und ausreichende Orientierungshilfen für die Ermittlung und Regelung von Interessenkonflikten, die die Mitglieder des Leitungsorgans betreffen könnten, bieten, damit sie objektive und unparteiische Entscheidungen im besten Interesse des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token treffen können; |
f) |
Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitglieder des Leitungsorgans dafür verantwortlich sind, andere Mitglieder zu informieren und sich der Stimme zu enthalten, wenn die Mitglieder in einem Interessenkonflikt stehen oder stehen könnten oder wenn die Objektivität dieser Mitglieder oder ihre Fähigkeit, ihre Pflichten gegenüber dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ordnungsgemäß zu erfüllen, anderweitig beeinträchtigt sein könnte; |
g) |
Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Mitglieder des Leitungsorgans nicht gleichzeitig dem Leitungs- oder Aufsichtsorgan konkurrierender Emittenten vermögenswertereferenzierter Token angehören. |
(8) Reichen die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten nicht aus, um das Risiko eines Schadens für die Inhaber oder den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zu vermeiden oder zu begrenzen, so ändert der Emittent die Strategien und Verfahren, um etwaige Mängel zu beheben.
(9) Die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren verpflichten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, Aufzeichnungen zu führen und zu dokumentieren, welche Arten von Tätigkeiten oder Situationen zu den in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 genannten Interessenkonflikten führen oder führen können und welche Maßnahmen — für jede Art von Tätigkeit oder Situation — zur Vermeidung oder Begrenzung solcher Konflikte ergriffen wurden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.
(10) Die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Transaktionen vom Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ermittelt oder ihm gemeldet werden, bevor eine Entscheidung über die Ausführung der Transaktion und ihre Bedingungen getroffen wird. Diese Strategien und Verfahren stellen ferner sicher, dass Entscheidungen über den Abschluss solcher Transaktionen objektiv und im Interesse jeder Partei getroffen werden und dass die Bedingungen für die Transaktion den Bedingungen entsprechen, die für dieselben Transaktionen zwischen unabhängigen Parteien gelten, wenn kein Interessenkonflikt besteht.
(11) In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Transaktionen stellen die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren sicher, dass
a) |
die Entscheidungsprozesse für den Abschluss dieser Transaktionen geregelt werden und dass Schwellenwerte, ausgedrückt als Transaktionsvolumen, ab denen eine solche Transaktion der Genehmigung des Leitungsorgans bedarf, festgelegt werden; |
b) |
die Beschäftigten und Mitglieder des Leitungsorgans über die für diese Transaktionen geltenden Vorschriften und die Maßnahmen, die der Emittent vermögenswertereferenzierter Token in Bezug darauf festgelegt hat, in Kenntnis gesetzt werden; |
c) |
der Emittent vermögenswertereferenzierter Token unverzüglich über jede dieser Transaktionen unterrichtet wird; |
d) |
über die Transaktion, die dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gemeldet oder von ihm ermittelt wurde, eine Aufzeichnung geführt wird, in der Datum und Uhrzeit der Transaktion, die Bedingungen, ihr Volumen, die Gegenpartei und etwaige Zulassungen oder Verbote im Zusammenhang mit dieser Transaktion dokumentiert werden. |