Artikel 5
Strategien und Verfahren im Zusammenhang mit der Vergütung
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stellen im Rahmen der in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Strategien und Verfahren sicher, dass die Vergütungsverfahren, -grundsätze und -vereinbarungen
a) |
nicht zu einem Interessenkonflikt führen oder kurz-, mittel- oder langfristig Anreize für die Beschäftigten oder Mitglieder des Leitungsorgans schaffen, ihre eigenen Interessen oder die Interessen des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zum Nachteil der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token oder der Anteilseigner oder Mitglieder des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zu begünstigen; |
b) |
potenzielle Interessenkonflikte ermitteln und begrenzen, die durch die Gewährung einer variablen Vergütung, durch zugrunde liegende wesentliche Leistungsindikatoren und durch Mechanismen für die Risikoanpassung sowie durch die Auszahlung von Instrumenten an Beschäftigte oder das Leitungsorgan als Teil der variablen oder festen Vergütung entstehen können. |