Aktualisiert 02/01/2026
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

ANHANG II - Beschluss 2025/2607

ANHANG II

EU-Umweltzeichen Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte

Die Kriterien für die Erteilung des EU-Umweltzeichens sind auf die im Hinblick auf ihre Umweltleistung besten Spezialbeschichtungen und verwandten Produkte auf dem Markt ausgerichtet. Die Kriterien konzentrieren sich auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im Lebenszyklus dieser Produkte und fördern die Kreislaufwirtschaft in verschiedener Hinsicht.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Damit ein bestimmtes Produkt das EU-Umweltzeichen erhalten kann, muss das Produkt alle Anforderungen erfüllen. Der Antragsteller legt eine schriftliche Bestätigung vor, aus der hervorgeht, dass alle Kriterien erfüllt sind.

Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter den einzelnen Kriterien aufgeführt.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese, wo angemessen, vom Antragsteller und/oder von seinem/seinen Lieferanten vorgelegt werden.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert sind, sowie Prüfungen durch Stellen, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert sind.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfverfahren angewandt werden, sofern die den Antrag prüfende Stelle sie als gleichwertig anerkannt hat.

Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen.

Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen; dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, damit geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind.

Voraussetzung ist, dass das Produkt alle gesetzlichen Anforderungen des Landes bzw. der Länder erfüllt, in denen das Produkt in Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt diese Anforderung erfüllt.

Die folgenden Informationen sind zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des EU-Umweltzeichens vorzulegen:

a)

Eine Liste aller einzelnen Farb- und Lackprodukte, die ein Antrag auf Erteilung des EU-Umweltzeichens umfasst, zusammengefasst in Produktfamilien, unter Angabe aller relevanten Produktmerkmale, die sich darauf auswirken können, welche spezifischen Anforderungen aus den Kriterien für das EU-Umweltzeichen gelten. Produkte einer Produktfamilie haben alle dieselbe Grundformulierung und gehören derselben Produktunterkategorie an, können sich aber in Bezug auf die Farbtöne und/oder das Verpackungsformat unterscheiden.

b)

Eine Beschreibung der Formulierung des Produkts/der Produkte mit Angabe der prozentualen Zusammensetzung der verwendeten Inhaltsstoffe und der spezifischen Funktion jedes einzelnen Inhaltsstoffs (die Informationen über die Zusammensetzung können Gegenstand einer Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und der zuständigen Stelle oder in einigen Fällen direkt zwischen dem Lieferanten und der zuständigen Stelle sein). Funktionen der Inhaltsstoffe können Folgende sein: Beschleuniger, Zusatzstoff, Absperrmittel, Antischaummittel, Antiabsetzmittel, Antihautmittel, Bindemittel, Koaleszenzmittel, Farbstoff, Farbpigment, Vernetzungsmittel, Härter, Verdünnungsmittel, Dispergiermittel, Trockenmittel, Füllstoff, Trockenfilm-Konservierungsmittel, Topf-Konservierungsmittel, Mattierungsmittel, Neutralisationsmittel, optischer Aufheller, Weichmacher, Polymerdispersion, Konservierungsmittelstabilisator, Harz, Verzögerer, Rheologiemodifikator, Silikonharz, Lösungsmittel, oberflächenaktive Substanz, UV-Stabilisator, Wasser, Hydrophobiermittel oder, falls keine dieser Funktionen zutrifft, „andere“.

c)

Sicherheitsdatenblätter für die in Farb- und Lackformulierungen verwendeten Inhaltsstoffe.

d)

Etwaige sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Produktion von Inhaltsstoffen und Materialien, die zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen erforderlich sind, sind von den Lieferanten oder Herstellern dieser Inhaltsstoffe oder Materialien vorzulegen.

e)

Eine Beschreibung des/der verwendeten Verpackungsformats/Verpackungsformate, der enthaltenen Menge des Produkts und des Verpackungsmaterials/der Verpackungsmaterialien für die jeweiligen Farb- und Lackprodukte, für die die Erteilung des EU-Umweltzeichens beantragt wird, um die Anzahl der Produkte innerhalb einer bestimmten Produktfamilie leichter bestimmen zu können.

f)

In mehreren Kriterien ist ausdrücklich festgelegt, dass von der Konformität einer gesamten Produktfamilie ausgegangen werden kann, wenn die Konformität des ungünstigsten Produkts nachgewiesen werden kann, um die für die Beurteilungs- und Überprüfungsverfahren erforderliche Menge an Prüfungen und Unterlagen zu verringern. Werden Daten für ein ungünstigstes Produkt übermittelt, sind diesen Daten Erläuterungen beizufügen, warum dieses bestimmte Produkt in Bezug auf die geprüfte Eigenschaft das ungünstigste der Produktfamilie ist.

Kriterium 1:   Titandioxidproduktion

Übersteigt der Massenanteil von Titandioxid-Pigment (TiO2-Pigment) 3,0 % des Endprodukts, müssen die Emissionen in Luft und Wasser, die bei der Herstellung von Titandioxid-Pigment entstehen, die nachstehend aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die jeweiligen Herstellungsverfahren erfüllen:

Tabelle 1

Anforderungen an die Titandioxidproduktion

Parameter und Analysemethoden

Sulfatverfahren

Chloridverfahren

Staubemissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen)

≤ 0,40 kg/t TiO2-Pigment

≤ 0,66 kg/t TiO2-Pigment

SO2-Emissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen)

≤ 4,5 kg/t TiO2-Pigment

Entfällt

HCl-Emissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen)

Entfällt

≤ 0,70 kg/t TiO2-Pigment

SO4 2--Emissionen in Wasser (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen)

≤ 300 kg SO4 2-/t TiO2-Pigment

Entfällt

Cl--Emissionen in Wasser (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen)

Entfällt

≤ 103 kg Cl-/t TiO (2)-Pigment2

≤ 179 kg Cl-/t TiO2-Pigment (3)

≤ 329 kg Cl-/t TiO2-Pigment (4)

Staubarme Arbeitsumgebung

Zu prüfen

Zu prüfen

Emissionen aus der/den in Nummer 1 genannten relevanten Punktquelle(n) in Luft müssen gemessen werden, wo Emissionen kontinuierlich oder regelmäßig an einer stationären Probenahmestelle, die einem oder mehreren Abgasminderungssystemen nachgeordnet ist, überwacht werden können.

Sulfat oder Chlorid in behandeltem Abwasser, das in Flüsse, Seen, Übergangsgewässer, Küstengewässer oder Meeresgewässer eingeleitet wird, gelten als Emissionen in Wasser.

Der relevante Grenzwert für Chloridemissionen in Wasser basiert auf dem gewichteten Mittel an % TiO2-Gehalt des/der während des Berechnungszeitraums verwendeten Erze(s).

Für eine staubarme Arbeitsumgebung muss mindestens Folgendes erfüllt sein:

Es gibt eine Risikobewertung für den Arbeitsplatz, in der alle Hauptbereiche potenzieller Staubemissionen und die Staubexposition der Arbeitnehmer ermittelt werden.

Es muss ein Programm zur Überwachung der Betriebshygiene am Arbeitsplatz geben.

Es werden angemessene Schulungen für Mitarbeiter über bewährte Verfahren zur Staubbekämpfung angeboten.

Es wird angemessene persönliche Schutzausrüstung für Mitarbeiter und Besucher bereitgestellt.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller muss den TiO2-Gehalt in jeder der Produktformulierungen, die der Antrag auf Erteilung der EU-Umweltzeichenlizenz umfasst, angeben. Für alle Produkte mit einem TiO2-Pigment-Massenanteil von mehr als 3,0 % muss der Antragsteller auch den/die Lieferanten des in diesen Produkten verwendeten TiO2 angeben.

Der Erklärung des Antragstellers sind Erklärungen ihres/ihrer TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) beizufügen, in denen Folgendes angegeben ist:

Die Art des verwendeten TiO2-Herstellungsverfahrens (Chlorid- oder Sulfatverfahren).

Die jeweilige Spanne des TiO2-Gehalts des gewichteten Mittels des Erzes beim Chloridverfahren.

Die Daten der durchschnittlichen jährlichen Staubemissionen in Luft, SO2-Emissionen in Luft und SO4 2--Emissionen in Wasser für im Sulfatverfahren hergestelltes TiO2. Alternativ dazu die Daten der durchschnittlichen Staubemissionen in Luft, HCl-Emissionen in Luft und Cl--Emissionen in Wasser für im Chloridverfahren hergestelltes TiO2.

In den Erklärungen des/der TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, die verwendet wurden, um die entsprechenden in Tabelle 1 aufgeführten Parameter zu messen, aufgeführt sein.

Die bestehenden Maßnahmen zur Gewährleistung einer staubarmen Arbeitsumgebung.

Die Erklärung des/der TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) muss eine einfache Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Emissionen umfassen. Erfolgt die Herstellung des gelieferten TiO2-Pigments nicht kontinuierlich, können auch Berechnungen von Emissionsdaten akzeptiert werden, die einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten abdecken. Bei kontinuierlicher Überwachung werden die durchschnittlichen jährlichen Emissionskonzentrationen von den durchschnittlichen täglichen Konzentrationen abgeleitet. Bei regelmäßig überwachten Emissionen sind mindestens drei Proben zu nehmen, um die Durchschnittsergebnisse zu ermitteln. Regelmäßige Probenahmen sind während stabilen Betriebsphasen durchzuführen, die für den normalen Anlagenzustand bei der Herstellung der in Farbprodukten mit dem EU-Umweltzeichen verwendeten TiO2-Pigmente repräsentativ sind.

Die Berechnungen der Emissionen müssen erst zum Zeitpunkt der Beantragung des EU-Umweltzeichens vorgelegt werden. Wird das EU-Umweltzeichen vergeben, kann der Antragsteller jedes Jahr aktualisierte Erklärungen von seinem/seinen TiO2-Lieferanten darüber anfordern, dass die Emissionsgrenzwerte weiterhin eingehalten werden.

Für Emissionen in Luft sind die Konzentrationen in mg/Nm3 anzugeben und mit einer spezifischen Emissions-Luftwechselrate in Nm3/t TiO2-Pigmentproduktion für denselben Zeitraum, in dem die Daten erhoben wurden, zu multiplizieren. Gibt es mehr als ein Abgasminderungssystem für große Punktquellen von Emissionen in Luft, sind Emissionen aus der gesäuberten Luft aus jedem Minderungssystem zu messen und zu addieren.

Für Emissionen in Wasser ist entweder ein Direktmessungsansatz oder ein Massenbilanzansatz zu verwenden. Der Massenbilanzansatz basiert auf der Bilanz zwischen Input von rohem Sulfat/Chlorid und Output von Sulfat/Chlorid in Nebenprodukten, in Emissionen in Luft und festen Abfallstoffen, die auf Deponien entsorgt oder verbrannt werden. Die Differenz der Massen von Input und Output wird als die Masse Sulfat/Chlorid betrachtet, die während des Berechnungszeitraums in Wasser emittiert wird, und diese wird durch die geschätzte Menge an während demselben Zeitraum hergestellten TiO2-Pigment geteilt, um die spezifischen Emissionen in Wasser in kg Sulfat oder Chlorid pro Tonne TiO2-Pigment zu berechnen.

Mit dem Direktmessungsansatz für Emissionen in Wasser sind gemessene Konzentrationen in g/m3 mit einer spezifischen Abflussrate von behandeltem Abwasser in m3/t TiO2-Pigmentproduktion für denselben Zeitraum, in dem die Daten für Sulfat/Chlorid erhoben wurden, zu multiplizieren.

Kriterium 2:   Anforderungen an die Effizienz bei der Verwendung

Um die Effizienz bei der Verwendung von Spezialbeschichtungen und verwandten Produkten nachzuweisen, sind die folgenden Prüfungen wie in Tabelle 2 angegeben und im Folgenden erläutert pro Produktart durchzuführen.

Tabelle 2

Leistungsanforderungen für verschiedene Arten von Spezialbeschichtungen und verwandten Produkten

Kriterien

Kategorien von Spezialbeschichtungen

(mit Unterkategorien gemäß Richtlinie 2004/42/EG)

Bodenfarben (i, j)

Bodenlacke (i, j)

Korrosionsschutzprodukte (i, j)

Grundierungen (in i- und j-Systemen)

Bindende Grundierungen (in i- und j-Systemen)

Wasserdichte Beschichtungen (i, j)

2(a)

Ergiebigkeit

Ja

Nein

Wenn deckend

Wenn deckend

Wenn deckend

Wenn deckend, nur angeben

2(b)

Weißpigmentgehalt

Ja

Nein

Wenn deckend

Nein

Nein

Wenn deckend, nur angeben

2(c)

Wasserbeständigkeit

Ja

Ja

Ja

Nein

Nein

Ja + ETA

2(d)

Haftvermögen

Wenn deckend und kein Voranstrich / keine Grundierung

Wenn deckend und kein Voranstrich / keine Grundierung

Wenn deckend und kein Voranstrich / keine Grundierung

Wenn deckend

Wenn deckend

Wenn deckend und kein Voranstrich / keine Grundierung

2(e)

Abrieb

Ja

Ja

Wenn für Metallböden

Nein

Nein

Wenn für stark beanspruchte Böden

2(f)

Witterungsbeständigkeit

Wenn im Außenbereich

Wenn im Außenbereich

Wenn im Außenbereich

Nein

Nein

Wenn im Außenbereich

2(g)

Korrosionsbeständigkeit

Wenn angegeben

Nein

Ja

Wenn angegeben

Wenn angegeben

Wenn angegeben

2(h)

Ökotoxizität

Nein

Nein

Ja

Nein

Nein

Wenn im Außenbereich

2(a)   Ergiebigkeit

Anmerkung 1:

Diese Anforderung gilt nicht für transparente oder halbtransparente Beschichtungen.

Anmerkung 2:

Dieses Kriterium gilt bei Abtönsystemen nur für die Grundfarbe, die den höchsten TiO2-Gehalt aufweist. In den Fällen, in denen die genannte Grundfarbe diese Anforderung nicht erfüllt, muss das Kriterium erfüllt werden, nachdem die Grundfarbe auf die Standardfarbe RAL 9010 abgetönt wurde.

Anmerkung 3:

Diese Anforderung gilt für alle weißen Farben. Für die Produktfamilien der Farben, die nur in Standardfarbtönen erhältlich sind, gilt die Ergiebigkeit für die hellste Farbe.

Die Ergiebigkeit wird unter Gewährleistung einer Deckkraft von mindestens 98 % gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen oder eines äquivalenten Verfahrens, das anhand dieser Normen validiert werden kann, berechnet. Es gelten die folgenden Mindestwerte für die Ergiebigkeit:

Spezialbeschichtungen für den Innenbereich müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts haben.

Spezialbeschichtungen für den Außenbereich müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 6 m2 pro Liter des Produkts aufweisen.

Spezialbeschichtungen, die sowohl für die Verwendung im Innen- als auch im Außenbereich vermarktet werden, müssen die höhere Anforderung an die Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter erfüllen.

Alle in Spezialbeschichtungssystemen verwendeten deckenden Grundierungen müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts aufweisen. Eine geringere Ergiebigkeit von 6 m2 pro Liter gilt für deckende Grundierungen mit besonderen Absperr-, Versiegelungs-, Füll-, Bindevermittlungs- oder Haftvermittlungseigenschaften.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das der Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gilt, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Mindestwerte für die Ergiebigkeit oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen bezüglich der Ergiebigkeit vorlegen. Die Erklärung wird von Prüfergebnissen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen oder eines äquivalenten Verfahrens, das anhand dieser Normen validiert werden kann, untermauert. Es ist deutlich anzugeben, wie ergiebig welche Produktfamilien sind, die Gegenstand des Antrags auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens sind.

2(b)   Weißpigmentgehalt

Anmerkung:

Dieses Kriterium gilt nur für Farbprodukte; der Weißpigmentgehalt ist bei denselben Produkten zu berechnen, bei denen die Ergiebigkeit gemäß Kriterium 2(a) gemessen wird. Für die Zwecke dieses Kriteriums bezeichnet der Begriff „Weißpigment“ nur Pigmente mit einem Brechungsindex von mehr als 1,8.

Der Weißpigmentgehalt darf folgende Werte nicht übersteigen:

36 g/m2 bei Spezialbeschichtungen, die ausschließlich für die Verwendung im Innenbereich vermarktet werden.

38 g/m2 bei Spezialbeschichtungen, die ausschließlich für die Verwendung im Außenbereich vermarktet werden.

36 g/m2 bei Spezialbeschichtungen, die sowohl für die Verwendung im Innenbereich als auch im Außenbereich vermarktet werden. Alle Farbprodukte mit EU-Umweltzeichen, die als nassabriebbeständig bezeichnet werden, müssen die Anforderungen für Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß dem in einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegten Verfahren und den Klassifizierungssystemen erfüllen und die Obergrenzen für den Weißpigmentgehalt einhalten.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das das EU-Umweltzeichen beantragt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Bei relevanten Produkten muss der Antragsteller den Gesamtgehalt an Weißpigment mit einem Brechungsindex von > 1,8 im Endprodukt, Formulierungen von relevanten Grundfarben oder Formulierungen von relevanten weißen Grundfarben angeben, für das bzw. die der Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird. Diese Informationen sind mit der chemischen Bezeichnung und CAS-Nummer des Weißpigments, dem angegebenen Brechungsindex, der Konzentration des Weißpigments in g/l und der Dichte des Farbprodukts in g/l anzugeben.

2(c)   Wasserbeständigkeit

Anmerkung:

Diese Anforderung gilt für alle Spezialbeschichtungen. In Beschichtungssystemen mit einer Grundierung oder einem Voranstrich kann entweder das gesamte Beschichtungssystem oder nur der Deckanstrich geprüft werden.

Alle Spezialbeschichtungen müssen eine Wasserbeständigkeit gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen aufweisen, sodass nach einer Expositionszeit von 24 Stunden und einer Erholungszeit von 16 Stunden bei transparenten und halbtransparenten Beschichtungen keine Glanzveränderungen und bei deckenden Beschichtungen keine Farbveränderungen festgestellt werden.

Exponierte Muster, die keine Glanz- oder Farbveränderungen aufweisen, werden bei der visuellen Beurteilung mit 0 bewertet, wenn die Anzahl der Defekte, die Größe der Defekte und die Intensität der Veränderungen gemäß dem Klassifizierungssystem der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen wird.

Für wasserdichte Beschichtungen ist zusätzlich die Einhaltung aller Bestimmungen einschlägiger europäischer Bewertungsdokumente (EAD) nachzuweisen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderung vorlegen.

Für jedes Produkt, das der Lizenzantrag umfasst, muss die Erklärung des Antragstellers durch Kopien des Prüfberichts / der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen für die lizensierten Produkte oder Produktfamilien, einschließlich gemeldeter Ergebnisse für Glanzveränderungen gemäß einschlägigen europäischen und internationalen Normen, untermauert werden.

Für wasserdichte Beschichtungen muss der Antragsteller zusätzlich eine Bescheinigung der europäischen technischen Zulassung (ETA) vorlegen, die von einer zugelassenen Technischen Bewertungsstelle ausgestellt wurde (z. B. eine Bescheinigung gemäß EAD, wenn es sich bei einem Produkt um ein flüssig aufgebrachtes Dachabdichtungssystem handelt). Gibt es kein einschlägiges EAD, muss der Antragsteller dies erklären und eine technische Beschreibung des Produkts, einschließlich der Einhaltung einschlägiger europäischer oder internationaler Normen, sowie eine Beschreibung der vorgesehenen Verwendungszwecke des Produkts und seiner korrekten Verwendung vorlegen.

2(d)   Haftvermögen

Anmerkung:

Dieses Kriterium gilt für deckende Grundierungen und Voranstriche für Spezialbeschichtungen. Die Prüfung des Haftvermögens kann an jeder deckenden Grundierung oder an jedem deckenden Voranstrich oder an der Grundierung / dem Voranstrich und dem Deckanstrich zusammen durchgeführt werden, sofern die Kombination deckend ist. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden.

Grundierungen für Außenmauerwerk müssen den Abreißversuch gemäß einschlägigen europäischen und internationalen Normen, bei dem die Kohäsionsfestigkeit des Untergrunds geringer ist als die Haftfestigkeit der Grundierungsbeschichtung, bestehen, ansonsten muss die Haftfestigkeit der Farbe einen Wert von mehr als 1,5 MPa aufweisen.

Grundierungen und Voranstriche für Böden müssen in der Haftfestigkeitsprüfung gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen eine Wertung von 2 oder weniger erreichen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das das EU-Umweltzeichen beantragt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für deckende Grundierungen für Mauerwerk, bindende Grundierungen, oder Voranstriche, die der Lizenzantrag umfasst, legt der Antragsteller gegebenenfalls Kopien der Prüfberichte gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor.

2(e)   Abrieb

Anmerkung:

Dieses Kriterium gilt nur für Bodenbeschichtungen. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden.

Werden Bodenbeschichtungen 1 000 Zyklen mit einer Last von 1 000 g und einem CS10-Reibrad gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen ausgesetzt, beträgt der Gewichtsverlust ≤ 70 mg.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss für Produkte zur Bodenbeschichtung, für die sein Lizenzantrag gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen vorlegen. Die Erklärung wird von Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen untermauert.

2(f)   Witterungsbeständigkeit

Anmerkung:

Dieses Kriterium gilt für Spezialbeschichtungen für den Außenbereich. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden.

Alle Spezialbeschichtungen für den Außenbereich werden gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen mit UV-Leuchtstofflampen sowie Kondens- oder Sprühwasser künstlich bewittert. Sie werden den wechselnden Prüfbedingungen während 1 000 Stunden ausgesetzt: UVA-Bestrahlung während 4 Stunden bei 60 °C im Wechsel mit Feuchtigkeit während 4 Stunden bei 50 °C.

Alternativ können Spezialbeschichtungen für den Außenbereich für Holzuntergrund 1 000 Stunden lang im QUV-Schnellbewitterungsgerät gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zyklisch UV(A)-Bestrahlung und Besprühung ausgesetzt werden.

Nachdem sie der Witterung ausgesetzt wurden, müssen die Filme die in Tabelle 3 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Tabelle 3

Übersicht der Anforderungen an bewitterte Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen

Eigenschaft

Anforderung (nach Bewitterung)

Anwendungsbereich (erfasste / nicht erfasste Produkte)

Farbveränderung

Farbveränderung, ΔΕ ≤ 4

Gilt weder für Grundierungen oder Zwischenanstriche von Spezialbeschichtungssystemen noch für transparente oder halbtransparente Spezialbeschichtungssysteme

Glanzverlust

≤ 30 % Verlust im Vergleich zum Anfangswert

Gilt nicht für Spezialbeschichtungen, die bei einem Einfallswinkel von 60 ° einen Anfangsglanzwert von weniger als 60 % haben.

Kreidung

Wert von ≤ 2

Gilt nur für Deckanstriche oder das gesamte Spezialbeschichtungssystem auf Außenmauerwerk-, Holz- und Metalluntergrund

Abblätterung

Abblätterungsgrad: ≤ 2

Größe der abgeblätterten Stellen: ≤ 2

Rissbildung

Rissgrad: ≤ 2

Rissgröße: ≤ 3

Blasenbildung

Blasengrad: ≤ 3

Blasengröße: ≤ 3

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das das EU-Umweltzeichen beantragt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Spezialbeschichtungen für den Außenbereich, die der Lizenzantrag umfasst, legt der Antragsteller gegebenenfalls Kopien der Prüfberichte vor, in denen das verwendete Verfahren zur Prüfung der Witterungsbeständigkeit (im Einklang mit einschlägigen europäischen oder internationalen Normen) erläutert und Ergebnisse von Veränderungen der Eigenschaften nach der Witterung beschrieben werden.

2(g)   Korrosionsbeständigkeit

Anmerkung:

Dieses Kriterium gilt nur für Korrosionsschutzspezialbeschichtungen und verwandte Produkte.

Korrosionsschutzgrundierungen oder -beschichtungssysteme sind simulierten Korrosionsbelastungen auf bzw. in den metallischen Untergründen und Anwendungsumgebungen (zum Beispiel C2, C3, C4 oder C5 gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen) auszusetzen, für die ihre Verwendung empfohlen wird. Die bei der Prüfung erzeugten Korrosionsbelastungen müssen der Kategorie „hoch“ entsprechen, die sich wie folgt darstellt:

Tabelle 4

Anforderungen an die Prüfung der Korrosionsbeständigkeit von Korrosionsschutzgrundierungen und -spezialbeschichtungssystemen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen

Korrosivitätskategorie

Prüfprogramm 1

Prüfprogramm 2

Kondenswasser, in Stunden

Neutraler Salzsprühnebel, in Stunden

Anhang B (zyklische Alterungsprüfung, in Stunden)

C2 (hoch)

120

-

-

C3 (hoch)

240

480

-

C4 (hoch)

480

720

-

C5 (hoch)

720

1 440

1 680

Nach der Exposition sind die beschichteten Oberflächen zu prüfen und die Einhaltung der folgenden Anforderungen ist festzustellen:

Eine Bewertung von 3 oder besser (d. h. 0, 1 oder 2) für die Blasengröße gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen.

Eine Bewertung von 3 oder besser (d. h. 0, 1 oder 2) für die Blasenmenge gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen.

Eine Bewertung mit Ri2 oder besser (d. h. Ri0 oder Ri1) für den Rostgrad gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das das EU-Umweltzeichen beantragt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Jede Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen wird von Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen untermauert.

2(h) Ökotoxizität

Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nur für Korrosionsschutzbeschichtungssysteme oder wasserdichte Beschichtungssysteme, die zur Verwendung in Außenbereichen in Verkehr gebracht werden. Bei einer Produktfamilie muss nur das ungünstigste Produkt geprüft werden. Das ungünstigste Produkt sollte auf der Grundlage der geschätzten Gesamtmenge von Inhaltsstoffen ausgewählt werden, die als H400 und H410/H411/H412 eingestuft werden.

Die Ökotoxizität wird durch Prüfung der Ökotoxizität des Eluats gemessen, das beim Kontakt von Wasser mit den zwei Glasplatten, die mit dem gesamten Beschichtungssystem beschichtet sind, einschließlich Grundierungsbeschichtungen, Voranstrichen, Zwischenanstrichen und Deckanstrichen, entsteht. Das Prüfverfahren umfasst folgende Schritte:

Zwei Glasplatten mit aufgerauten Oberflächen werden vorbereitet und die Beschichtung wird nach Herstelleranweisung aufgebracht. Die Größe der beschichteten Oberfläche jeder Platte muss zwischen 250 und 500 cm2 betragen. Die Grundierungsschicht darf nicht auf einer größeren Fläche als der Deckanstrich aufgetragen sein.

Parallel dazu wird ein Blindversuch vorbereitet, bei dem die aufgerauten Glasplatten nicht beschichtet, sondern behandelt sind und derselben Prüfung wie das Beschichtungsverfahren unterzogen werden.

Die Beschichtung wird 72 Stunden lang bei einer Temperatur von 19 bis 25 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 40 bis 60 % vorbehandelt.

Die Beschichtung der Glasplatten (und Bindkontrollmuster) wird nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen 24 Stunden lang eluiert (wenn die Grundierung nicht an der Oberfläche haftet oder sich die Beschichtung während der Auslaugprüfung von der Oberfläche löst, sollten sich der Hersteller und die Prüfstelle auf eine andere umweltverträgliche Oberfläche statt auf Glasplatten mit rauer Oberfläche einigen).

Das Verhältnis des Wasservolumens zur beschichteten Oberfläche des Prüfmusters muss zwischen 25 und 30 l/m2 betragen. Es ist ein geeignetes Gefäß zu verwenden, in dem der Wasserspiegel stets mindestens 20 mm über der Oberfläche des Prüfmusters liegen kann.

Vor Beginn des Ökotoxizitätstests werden der pH-Wert, die Leitfähigkeit und — fakultativ — der gelöste organische Kohlenstoff gemessen; diese Werte sind in der nachstehenden Tabelle 5 zusammen mit den Anforderungen für das Bestehen der Prüfung festgelegt.

Tabelle 5

Ökotoxizitätsprüfung und -anforderungen

Prüfspezies

Endpunkt

Anforderung

Leuchtbakterien (Vibrio fischeri)

Leuchten

GL ≤ 8

Algen (Raphidocelis subcapitata / Desmodesmus subspicatus)

Wachstum

GA ≤ 4

Umu-Test

Gentoxizität

GEU ≤ 1,5

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das das EU-Umweltzeichen beantragt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Jede Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen wird von Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen untermauert.

Kriterium 3:   Gehalt an flüchtigen und schwerflüchtigen organischen Verbindungen (VOC, SVOC)

Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und schwerflüchtigen organischen Verbindungen (SVOC) darf die in Tabelle 6 aufgeführten Höchstwerte nicht überschreiten.

Der VOC- und der SVOC-Gehalt wird für das gebrauchsfertige Produkt bestimmt und schließt alle empfohlenen Zusatzstoffe wie Farbstoffe und/oder Verdünner ein.

Tabelle 6

VOC- und SVOC-Höchstgehalt

VOC- und SVOC-Höchstgehalt

Produktbeschreibung (mit den Unterkategoriebezeichnungen aus Richtlinie 2004/42/EG)

VOC-Höchstgehalt (g/l gebrauchsfertiges Produkt)

SVOC-Höchstgehalt (g/l gebrauchsfertiges Produkt)

i) Einkomponenten-Speziallackprodukte gemäß Artikel 2 Absatz 1, einschließlich wasserdichten Beschichtungen, jedoch ausgenommen Korrosionsschutzbeschichtungen

65

45 (5)/55 (6)

j) Mehrkomponenten-Reaktionslackprodukte gemäß Artikel 2 Absatz 1, einschließlich wasserdichten Beschichtungen, jedoch ausgenommen Korrosionsschutzbeschichtungen

65

45

(Teil von i) oder j)) Korrosionsschutzbeschichtungsprodukte und -grundierungen

65

50

Der VOC-Gehalt wird entweder mittels einer Berechnung auf der Grundlage der Inhaltsstoffe und Rohstoffe oder nach den Methoden, die in einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegt sind, ermittelt. Der SVOC-Gehalt ist nach den Methoden gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zu bestimmen. Sollten die Produkte sowohl im Innen- als auch im Außenbereich verwendet werden, gelten die strengsten SVOC-Höchstwerte für Innenfarben und -lacke.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor, die durch Berechnungen des VOC- und des SVOC-Gehalts, basierend auf den im gebrauchsfertigen Produkt verwendeten Inhalts- und Rohstoffen, untermauert wird. Alternativ sind der VOC- und SVOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts in Form eines oder mehrerer repräsentativer Prüfberichts/Prüfberichte mitzuteilen, gegebenenfalls unter Verwendung der Methoden der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, und die Ergebnisse müssen die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte belegen.

Kriterium 4:   Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe und Gemische

Anmerkung:

Diese Unterkriterien gelten für die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe.

4.1.   Beschränkungen für die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC)

Die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe dürfen keine zugesetzten Stoffe enthalten, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, nach dem in Artikel 59 der genannten Verordnung beschriebenen Verfahren ermittelt und in die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe keine zugesetzten SVHC enthalten. Der Erklärung des Antragstellers sind Sicherheitsdatenblätter für alle gelieferten Inhaltsstoffe, die zur Herstellung des Endprodukts verwendet werden, und Erklärungen der Chemikalienlieferanten beizufügen.

Die Liste der als SVHC eingestuften Stoffe, die in der Liste der für eine Aufnahme infrage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, ist unter folgender Adresse abrufbar:

https://www.echa.europa.eu/de/candidate-list-table.

Bei der Einreichung des Antrags auf Erteilung des EU-Umweltzeichens ist auf die Liste Bezug zu nehmen.

Bei jeglichen bekannten Verunreinigungen, die als SVHC in Inhaltsstoffen eingestuft wurden, werden die Konzentration der Verunreinigung und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % zur Schätzung der im Endprodukt verbleibenden SVHC-Verunreinigung herangezogen. Verunreinigungen, bei denen es sich um SVHC handelt, dürfen in der Formulierung des Farb- oder Lackprodukts nicht mit einem Massenanteil von mehr als 0,0100 % oder in einem einzelnen Inhaltsstoff nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die einen Massenanteil von 0,100 % übersteigen. Jede Abweichung von einem Retentionsfaktor von 100 % für eine SVHC-Verunreinigung (z. B. aufgrund von Lösungsmittelverdampfung) oder im Falle chemischer Veränderung ist angemessen zu begründen.

4.2.   Allgemeine Beschränkungen auf der Grundlage von Einstufungen in spezifische Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

a)   Formulierung des Endprodukts

Die Formulierung des Endprodukts darf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und insbesondere in Bezug auf die in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenhinweise nicht als karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch, akut toxisch, eine Aspirationsgefahr, spezifisch zielorgantoxisch, ein Inhalations- oder Hautallergen, gewässergefährdend, die Ozonschicht schädigend, ein endokriner Disruptor, persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder persistent, mobil und toxisch (PMT) eingestuft werden. Die einzige zulässige Ausnahme zu dieser Regel stellen die Einstufungen H412 und H413 dar, und zwar nur sofern diese Einstufung aufgrund des Gehalts an Trockenfilm-Konservierungsmitteln im Falle von Außenfarben oder -lacken vorgenommen wurde.

b)   Zugesetzte Stoffe

Sofern in Tabelle 8 nichts anderes bestimmt ist, darf die Formulierung des Endprodukts keine zugesetzten Stoffe in Konzentrationen enthalten, die einem Massenanteil von 0,010 % der Formulierung des Endprodukts entsprechen oder diesen übersteigen, und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in einer der in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien eingestuft oder einem damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis zugeordnet sind.

Tabelle 7

Beschränkende Gefahrenklassen, -kategorien und -codes sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise

Karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR)

Kategorie 1A und 1B

Kategorie 2

H340: Kann genetische Defekte verursachen

H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

H350: Kann Krebs erzeugen

H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen

H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

 

H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen

H361: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen

H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

H361f: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen

H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

 

Akute Toxizität

Kategorie 1 und 2

Kategorie 3

H300: Lebensgefahr bei Verschlucken

H301: Giftig bei Verschlucken

H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt

H311: Giftig bei Hautkontakt

H330: Lebensgefahr bei Einatmen

H331: Giftig bei Einatmen

 

EUH070: Giftig bei Berührung mit den Augen

Aspirationsgefahr

Kategorie 1

 

H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

 

Spezifische Zielorgan-Toxizität

Kategorie 1

Kategorie 2

H370: Schädigt die Organe

H371: Kann die Organe schädigen

H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

Sensibilisierung der Atemwege und Hautsensibilisierung

Kategorie 1, 1A und 1B

 

H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen

 

H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

 

Gewässergefährdend

Kategorie 1 und 2

Kategorie 3 und 4

H400: Sehr giftig für Wasserorganismen

H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

 

Die Ozonschicht schädigend

H420: Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre

 

Endokrine Disruptoren (ED) mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt

Kategorie 1

Kategorie 2

EUH380: Kann beim Menschen endokrine Störungen verursachen

EUH381: Steht in dem Verdacht, beim Menschen endokrine Störungen zu verursachen

EUH430: Kann endokrine Störungen in der Umwelt verursachen

EUH431: Steht in dem Verdacht, endokrine Störungen in der Umwelt zu verursachen

Persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT)

PBT

Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB)

EUH440: Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen

EUH441: Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen

Persistent, mobil und toxisch (PMT)

PMT

Sehr persistent und sehr mobil (vPvM)

EUH450: Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen

EUH451: Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen

Für die Verwendung von Stoffen, die beim Herstellungsprozess chemisch so verändert werden, dass die jeweilige Gefahr, wegen der der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde, nicht mehr besteht, gelten die vorstehenden Anforderungen nicht.

Dieses Kriterium gilt nicht für zugesetzte Stoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden.

Tabelle 8

Ausnahmen von Beschränkungen für die Verwendung von zugesetzten Stoffen, die einer oder mehreren der in Tabelle 7 aufgeführten beschränkenden Gefahren zugeordnet sind und in Konzentrationen von mindestens 0,010 % (Massenanteil) der Formulierung des Endprodukts vorhanden sind

Stoffart, Stoffbezeichnung und CAS-Nummer

Ausgenommene Gefahrencodes

Bedingungen für die Ausnahme

Konservierungsmittel und Konservierungsmittelstabilisatoren

Anmerkung zu Konservierungsmitteln: Alle Konservierungsmittel, die Inhaltsstoffen zugesetzt werden, müssen von den Lieferanten angegeben werden, und alle Konservierungsmittel, die der Formulierung des Endprodukts direkt zugesetzt werden, müssen vom Farb- oder Lackhersteller angegeben werden. Es sind nur die Arten von Konservierungsmitteln in den Inhaltsstoffen und im Endprodukt zulässig, die der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei Endprodukten mit Ursprung in der Union wird daran erinnert, dass es nicht ausreicht, dass die in dem Konservierungsmittel enthaltenen Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 6 (PT6) (Topf-Konservierungsmittel) oder für die Produktart 7 (PT7) (Trockenfilm-Konservierungsmittel) genehmigt sind, sondern dass das Konservierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für PT6 oder PT7 zugelassen oder gemäß den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 89 Absatz 2 der genannten Verordnung auf dem Markt bereitgestellt werden muss. Die kombinierten Gesamtgrenzwerte für PT6- und PT7-Konservierungsmittel gelten für folgende Produktkategorien:

Für Produkte zur Verwendung in Innenräumen: bis zu 0,080 % Massenanteil PT6-Konservierungsmittel im Endprodukt.

Für Abtönfarben, die in Abtönsystemen verwendet werden: bis zu 0,20 % Massenanteil PT6-Konservierungsmittel in der Abtönfarbe.

Für Produkte, die zur Verwendung in Innenräumen in Bereichen mit hoher Luftfeuchtigkeit vermarktet werden: bis zu 0,080 % Massenanteil PT6-Konservierungsmittel und bis zu 0,10 % Massenanteil PT7-Konservierungsmittel im Endprodukt.

Für Produkte zur Verwendung in Außenbereichen: bis zu 0,080 % Massenanteil PT6-Konservierungsmittel und bis zu 0,50 % Massenanteil PT7-Konservierungsmittel im Endprodukt.

Mit Ausnahme von Abtönfarben sind alle Verweise auf Konzentrationen, Grenzwerte und Gehalte von Konservierungsmitteln im Abschnitt „Konservierungsmittel und Konservierungsmittelstabilisatoren“ als Bezugnahmen auf die konservierenden Wirkstoffe zu verstehen, die in der Formulierung des Endprodukts enthalten sind.

Konservierungsmittel, die in der Formulierung des Endprodukts nicht in Konzentrationen von mehr als 0,010 % enthalten sein können, da das Endprodukt bei spezifischen Konzentrationsgrenzwerten von weniger als 0,010 % einer CLP-Gefahrenbeschränkung unterliegen würde, werden in der nachstehenden Ausnahmetabelle nicht aufgeführt, da sie nicht in Konzentrationen von mehr als 0,010 % verwendet werden können und daher keine Ausnahme erforderlich ist. Dies bedeutet nicht, dass sie in Produkten mit dem EU-Umweltzeichen überhaupt nicht als zugesetzte Stoffe verwendet werden dürfen. Sofern in Unterkriterium 4.3 nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dürfen diese Konservierungsmittel verwendet werden, solange der Gehalt unterhalb aller spezifischen Konzentrationsgrenzwerte liegt, die eine Einstufung mit einer CLP-Beschränkung der Formulierung des Endprodukts auslösen würden.

Topf-Konservierungsmittel (PT6) in Abtönfarben oder Endprodukten:

H301, H311, H317, H330, H331, H372, H373, H400, H410, H411, H412, H413

 (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle.

Die Summe aller PT6-Topf-Konservierungsmittel (solche, für die eine Ausnahme für die Verwendung mit einer Konzentration von mehr als 0,010 % gilt, zuzüglich solcher, für die keine Ausnahme gilt, aber die in Mengen von weniger als 0,010 % verwendet werden) muss innerhalb der in der vorstehenden Anmerkung festgelegten einschlägigen Grenzwerte liegen.

Werden Konservierungsmittel, bei denen es sich um Formaldehyddepotstoffe handelt, verwendet, so sind die einschlägigen Grenzwerte für freies Formaldehyd in der Formulierung des Endprodukts gemäß Unterkriterium 4.3 Buchstabe l einzuhalten.

Für die nachstehend aufgeführten ausgenommenen Stoffe gelten spezifische Konzentrationsgrenzwerte (in Prozent Massenanteil in der Formulierung des Endprodukts):

Bronopol (CAS-Nr. 52-51-7): bis zu 0,030 %

DBNPA (CAS-Nr. 10222-01-2): bis zu 0,030 %

Natriumpyrithion (CAS-Nr. 3811-73-2): bis zu 0,030 %

BIT (CAS-Nr. 2634-33-5): bis zu 0,036 %

Summe der Isothiazolinone und Isothiazolinon-Freisetzer (solche, für die eine Ausnahme für die Verwendung von mehr als 0,010 % gilt, zuzüglich solcher, für die keine Ausnahme gilt, aber die in Mengen von weniger als 0,010 % verwendet werden): bis zu 0,040 % in Formulierungen des Endprodukts.

Diamin (CAS-Nr. 2372-82-9): bis zu 0,050 %

Trockenfilm-Konservierungsmittel (PT7):

H311, H317, H330, H331, H372, H373, H400, H410, H411, H412 und H413

 (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle.

Gilt nur für Produkte zur Verwendung in Innen- und Außenbereichen mit hoher Luftfeuchtigkeit.

Die Summe aller PT7-Trockenfilm-Konservierungsmittel (solche, für die eine Ausnahme für die Verwendung von mehr als 0,010 % gilt, zuzüglich solcher, für die keine Ausnahme gilt, aber die in Mengen von weniger als 0,010 % verwendet werden) muss innerhalb der in der vorstehenden Anmerkung festgelegten einschlägigen Grenzwerte liegen.

Im Falle von eingekapselten Trockenfilm-Konservierungsmitteln mit langsamer Freisetzung sollte die spezifische Einstufung des Endprodukts oder der analog eingestuften Formulierungen die absolute Konzentration der gefährlichen Bestandteile (d. h. ohne Kapseln) berücksichtigen. Das Endprodukt oder analog eingestufte Formulierungen können nicht in eine der in Tabelle 7 aufgeführten Gefahren eingestuft werden.

Alle Trockenfilm-Konservierungsmittel, die als H400 oder H410 eingestuft sind, dürfen nicht bioakkumulierbar sein, was anhand eines Oktanol-Wasser-Koeffizienten (log Kow) von ≤ 3,2 oder eines Biokonzentrationsfaktors (BCF) von ≤ 100 nachgewiesen wird.

Konservierungsmittelstabilisator:

Zinkoxid (CAS-Nr. 1314-13-2)

H400, H410

 (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle.

Zur Verwendung als Konservierungsmittelstabilisator mit einem Massenanteil von bis zu 0,040 % in der Formulierung des Endprodukts zugelassen, wenn es zur Stabilisierung von Topf- oder Trockenfilm-Konservierungsmitteln eingesetzt wird, die 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) erfordern.

Trockenmittel und Antihautmittel

Antihautmittel

H317, H412, H413

 (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle.

Der Gesamtgehalt an Antihautmitteln darf 0,40 % Massenanteil in der Formulierung des Endprodukts nicht überschreiten.

Trockenmittel (Sikkative)

H301, H317, H373, H400, H410, H412, H413

 (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle.

Der Gesamtgehalt an Trockenmitteln darf 0,10 % Massenanteil in der Formulierung des Endprodukts nicht überschreiten.

Die Ausnahmeregelung für H400 und H410 gilt nur für Trockenmittelverbindungen auf Kobaltbasis und diese Verbindungen dürfen nur mit einem Massenanteil von bis zu 0,050 % in der Formulierung des Endprodukts verwendet werden.

Pigmente und Pigmentzusatzstoffe

Trimethylolpropan (CAS-Nr. 77-99-6)

H361fd

 (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle.

Nur bei Verwendung als Zusatzstoff in gelieferten Pigmenten und nur bis zu 0,50 % Massenanteil im gelieferten Pigment.

Bindemittel und Polymerdispersionen

Bindemittel und Vernetzungsmittel:

Adipinsäuredihydrazid (CAS-Nr. 1071-93-8)

H317, H411

 (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle.

Nur zulässig mit einem Massenanteil von bis zu 1,0 % im Bindemittel oder im Inhaltsstoff zur Polymerdispersion und sofern es als Haftvermittler oder als Vernetzungsmittel fungiert.

Nicht umgesetzte Monomere (in Bindemitteln)

H301, H304, H311, H317, H331, H334, H372, H400. H410, H411, H412

 (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle.

Diese Ausnahmeregelung greift, wenn die Gesamtkonzentration der nicht umgesetzten Monomere einen Massenanteil von 0,050 % in der Formulierung des Endprodukts nicht überschreitet.

Andere, verschiedene

Methanol (CAS-Nr. 67-56-1)

H301, H311, H331, H370

 (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle.

Nur als Rückstand eines Reaktionsprodukts anderer Stoffe in der Produktformulierung zugelassen. Die zulässige Restkonzentration steigt in Abhängigkeit vom Bindemittelgehalt wie folgt:

Bindemittelgehalt von 10-20 %: Ein Massenanteil von 0,020 % Restmethanol in der Formulierung des Endprodukts ist zulässig.

Bindemittelgehalt von 20-40 %: Ein Massenanteil von 0,030 % Restmethanol in der Formulierung des Endprodukts ist zulässig.

Bindemittelgehalt von > 40 %: Ein Massenanteil von 0,050 % Restmethanol in der Formulierung des Endprodukts ist zulässig.

Mineralische Rohstoffe, einschließlich Füllstoffe, Anti-Sagging-Mittel und Mattierungsmittel

H372, H373

 (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle.

Gilt nur für mineralische Rohstoffe und Leukophyllite, die von Natur aus kristallines Siliciumdioxid enthalten.

Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in der Formulierung des Endprodukts für H372-Materialien oder von bis zu 10 % für H373-Materialien.

Wird das Material in Trockenpulverform geliefert, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über Systeme zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Trockenpulver am Arbeitsplatz verfügt (z. B. geschlossene Dosiersysteme, belüftete Dosier- und Mischbereiche und persönliche Schutzausrüstung).

Neutralisationsmittel

H301, H311, H331, H400, H410, H411, H412, H413

 (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle.

Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in Lackformulierungen und von bis zu 0,50 % in allen anderen Erzeugnissen.

Optische Aufheller

H413

 (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle.

Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 0,10 % in der Formulierung des Endprodukts.

Silikonharz

H412, H413

 (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle.

Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 2,0 % in der Formulierung des Endprodukts.

Lösungsmittel

H304

 (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle.

Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 2,0 % in der Formulierung des Endprodukts.

Oberflächenaktive Substanzen

H411, H412, H413

 (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle.

Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in transparenten, halbtransparenten, weißen oder hellen Produktformulierungen und von bis zu 3,0 % in allen anderen Farben.

UV-Stabilisatoren

H317, H411, H412, H413

 (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle.

Gilt nur für Außenprodukte und nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 0,60 % in der Formulierung des Endprodukts.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des Unterkriteriums 4.2 vor, einschließlich der Einhaltung aller entsprechenden Ausnahmebedingungen, die durch Erklärungen der Lieferanten und sonstige relevante Unterlagen belegt wird.

Eine Liste aller zugesetzten Stoffe mit einer oder mehreren der CLP-Gefahrenbeschränkungen, deren Konzentrationen in der Formulierung des Endprodukts mit einem Massenanteil von mehr als 0,010 % berechnet wurde, ist zusammen mit deren CAS-Nummern, dem CLP-Einstufungsstatus (d. h. harmonisierte Einstufung, gemeinsamer Eintrag oder nur Selbsteintragungen) und der relevanten Funktion des zugesetzten Stoffes (z. B. Topf-Konservierungsmittel, Trockenmittel, Pigmente, Neutralisationsmittel, oberflächenaktive Substanzen, UV-Stabilisatoren usw.) vorzulegen. Die Berechnungen für die Konzentrationen von zugesetzten Stoffen in der Formulierung des Endprodukts stützen sich auf Folgendes:

eine Liste aller Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe, die für die Formulierung des Endprodukts verwendet wurden;

die Überprüfung der Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe auf zugesetzte Stoffe und bekannte Verunreinigungen, die beschränkte CLP-Gefahren gemäß dem EU-Umweltzeichen darstellen;

die Konzentrationen der geprüften zugesetzten Stoffe und bekannten Verunreinigungen, die beschränkte CLP-Gefahren gemäß dem EU-Umweltzeichen darstellen, in den Inhaltsstoffen, Chemikalien oder Rohstoffen, die in der gelieferten Form verwendet werden;

das Gewicht der einzelnen zugesetzten Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe, um das Gewicht der Formulierung des Endprodukts festzustellen.

Bekannte Verunreinigungen werden nur dann als zugesetzte Stoffe angesehen, wenn die Überprüfung ergibt, dass ihr Gehalt in der Formulierung des Endprodukts einen Massenteil von 0,010 % übersteigt oder ihr Gehalt in einem Inhaltsstoff einen Massenanteil von 0,100 % übersteigt. Bekannte Verunreinigungen unterhalb dieser Schwellenwerte werden bei den Berechnungen nicht berücksichtigt.

Es wird davon ausgegangen, dass alle geprüften zugesetzten Stoffe standardmäßig zu 100 % im Endprodukt enthalten sind. Jede Abweichung von einem Retentionsfaktor von 100 % bei der Verarbeitung (z. B. Lösungsmittelverdampfung) oder eine chemische Veränderung eines geprüften zugesetzten Stoffes ist zu begründen. Stoffe, von denen bekannt ist, dass sie aus zugesetzten Stoffen freigesetzt oder abgebaut werden, gelten als zugesetzte Stoffe und nicht als Verunreinigungen.

Für alle geprüften zugesetzten Stoffe, die in der Formulierung des Endprodukts in Konzentrationen von mehr als 0,010 % Massenanteil verbleiben, aber vom Unterkriterium 4.2 ausgenommen sind (siehe Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), genügt eine entsprechende Erklärung des Antragstellers für diese Stoffe.

Da mehrere Produkte oder potenzielle Produkte (z. B. individuell angemischte Farbtöne aus einem Abtönsystem), die dieselben Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe enthalten, unter dieselbe EU-Umweltzeichenlizenz fallen können, kann eine Berechnung anhand der ungünstigsten Eigenschaften für jeden geprüften zugesetzten Stoff innerhalb einer gemeinsamen Produktfamilie, die unter dieselbe Lizenz fällt, akzeptiert werden.

In Bezug auf möglicherweise sensible Geschäftsinformationen, die von Lieferanten angefordert werden, können Nachweise von Lieferanten auch direkt an die zuständigen Stellen übermittelt werden, ohne dem Antragsteller zwangsläufig bestimmte Einzelheiten mitzuteilen.

4.3.   Spezifische Beschränkungen für die Verwendung gefährlicher Stoffe hinsichtlich zugesetzter Stoffe

Sofern in Unterkriterium 4.2 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht als zugesetzte Stoffe in der Formulierung des Endprodukts oder als den Inhaltsstoffen, die für die Formulierung des Endprodukts verwendet werden, zugesetzte Stoffe enthalten sein:

a)

als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufte Konservierungsmittel oder Trockenmittel;

b)

Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Stoffe mit endokriner Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit endokrinschädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt aufgeführt sind, Stoffe mit endokrinschädigenden bzw. endokrinschädlichen Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, mit Ausnahme von DBNPA (CAS-Nr. 10222-01-2), wenn es als Topf-Konservierungsmittel verwendet wird;

c)

Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, aufgeführt sind, Stoffe, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, eingestuft sind;

d)

Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als persistent, mobil und toxisch (PMT) oder als sehr persistent und sehr mobil (vPvM) eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit PMT- oder vPvM-Eigenschaften aufgeführt sind;

e)

Alkylphenole, Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate gemäß Anhang XIV Eintrag 43 oder Anhang XVII Eintrag 46 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

f)

perfluorierte und polyfluorierte Verbindungen (PFAS) im Sinne des Artikels 4 Nummer 42;

g)

Phthalate;

h)

zinnorganische Verbindungen;

i)

Duftstoffe, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten oder beschränkt ist und die in den Anhängen II oder III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind;

j)

Bisphenole, die von der ECHA in ihrem Bericht über die Bewertung des regulatorischen Bedarfs aus dem Jahr 2021 hinsichtlich Bisphenolen für ein weiteres regulatorisches Risikomanagement in der EU ermittelt wurden, bei denen es sich um bekanntermaßen oder potenziell endokrine Disruptoren für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit handelt oder die als reproduktionstoxisch identifiziert werden können;

k)

verwendete Pigmente dürfen nicht auf Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, Selen, Antimon oder Kobalt basieren. Die folgenden Verunreinigungen aus den verwendeten Pigmenten dürfen in der Formulierung des Endprodukts einen Massenanteil von mehr als 0,010 % (je Metall) nicht überschreiten: Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, Selen, Antimon und Kobalt. Die einzigen Ausnahmen für die Verwendung von Pigmenten und hinsichtlich des Grenzwerts von 0,010 % für Verunreinigungen sind:

Kobalt: aufgrund der Verwendung von Kobalt-Aluminium-Spinell (blau) (CAS-Nr. 1345-16-0) und Kobaltchromit-Spinellpigmenten (blaugrün) (CAS-Nr. 68187-11-1);

Antimon: aufgrund der Verwendung von Pigmenten auf Basis von Antimonnickel in einem unlöslichen TiO2-Gitter;

l)

freies Formaldehyd darf der Formulierung des Endprodukts nicht absichtlich hinzugefügt werden. Das Endprodukt wird auf seinen Gehalt an freiem Formaldehyd geprüft. Für jede Produktfamilie sind die ungünstigsten Proben für die Prüfung auszuwählen, basierend darauf, welches Produkt voraussichtlich den höchsten Formaldehydgehalt aufweisen wird. Unter den nachstehenden Bedingungen sind die folgenden Gesamtgrenzwerte für freies Formaldehyd zugelassen:

Ein Massenanteil von bis zu 0,0010 % ist zulässig, wenn Bronopol oder Konservierungsmittel, das bzw. die als Formaldehyddepotstoffe wirken, als Topf-Konservierungsmittel erforderlich sind, um eine spezifische Art von Farbe oder Lack zu schützen;

ein Massenanteil von bis zu 0,010 % Massenanteil ist zulässig, wenn Polymerdispersionen (Bindemittel) durch Formaldehydrückstände die Funktion des Formaldehyddepotstoffs anstelle von Topf-Konservierungsmitteln übernehmen;

ein Massenanteil von bis zu 0,010 % ist zulässig, wenn die beiden oben genannten Bedingungen für dasselbe Produkt gelten;

m)

synthetische Polymermikropartikel (SPM, gemeinhin als Mikroplastik bezeichnet) im Sinne des Eintrags 78 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) dürfen in keiner Produktformulierung zur Verhinderung der Bildung eines Films verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung und ihr Verwendungszweck werden ausdrücklich angegeben, zusammen mit einer Begründung, warum ihre Verwendung die Umweltleistung des Farb- oder Lackprodukts insgesamt verbessert.

Beurteilung und Prüfung:

a) bis j)

Der Antragsteller muss erklären, dass die in diesem Unterkriterium genannten relevanten Stoffe, insbesondere CMR-Konservierungsmittel, CMR-Trockenmittel, endokrine Disruptoren (außer DBNPA), PBT- und vPVB-Stoffe, PMT- und vPvM-Stoffe, Alkylphenole und APEO, PFAS, Phthalate, zinnorganische Verbindungen, Duftstoffe und Bisphenole, nicht als zugesetzte Stoffe in ihrer Formulierung verwendet werden, was durch Erklärungen ihrer Lieferanten über die Nichtverwendung derselben Gruppen gefährlicher Stoffe in den den gelieferten Inhaltsstoffen zugesetzten Stoffen, die in Formulierungen verwendet werden und unter das Antragsverfahren für die Erteilung der EU-Umweltzeichenlizenz fallen, belegt wird;

k)

hinsichtlich der Beschränkungen für Schwermetalle bei Pigmenten legt der Antragsteller oder Pigmentlieferant eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass weder das Pigment selbst noch jegliche zugesetzte Stoffe, die in das Pigmentprodukt aufgenommen werden können, auf den aufgeführten Schwermetallen basieren. Der Antragsteller oder der Pigmentlieferant legt ferner einen Prüfbericht vor, in dem der Gehalt an Schwermetallverunreinigungen repräsentativer Proben des gelieferten Pigmentes angegeben ist. Der Antragsteller muss dann sowohl diese Ergebnisse als auch den Prozentsatz der im Endprodukt verwendeten Pigmente heranziehen, um die Konzentration von Schwermetallen aus den Pigmenten, die im Endprodukt verbleiben, zu berechnen. Bei ausgenommenen Pigmenten muss der Pigmentlieferant angeben, für welche(s) Pigment(e) die Ausnahme gilt (d. h. Kobalt-Aluminium-Spinell (blau), Kobaltchromit-Spinellpigmente (blaugrün) oder Antimonnickel in einem unlöslichen TiO2-Gitter);

l)

der Antragsteller muss angeben, welches seiner Produkte in jeder Produktformulierungsfamilie den höchsten theoretischen Gehalt an freiem Formaldehyd aufweisen sollte. Diese Angabe stützt sich auf die Wahl des Farbformulierers, Formaldehyddepotstoffe als Topf-Konservierungsmittel zu verwenden, und auf Erklärungen der Lieferanten über die Mengen an Formaldehyddepotstoffen, die zur Konservierung von gelieferten Inhaltsstoffen (insbesondere Bindemitteln) verwendet werden. Die Zugabe dieser Stoffe (und aller anderen Inhaltsstoffe, die Formaldehyd freisetzen) zu den ungünstigsten Formulierungen darf nicht dazu führen, dass der Gehalt an freiem Formaldehyd im Endprodukt den entsprechenden Konzentrationsgrenzwert, gemessen anhand der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, überschreitet;

m)

der Antragsteller muss entweder eine Erklärung über die Nichtverwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films oder eine Erklärung über deren Verwendung in ihrer Produktformulierung vorlegen. In Fällen, in denen die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films angegeben wird, sind Art, Menge (Massenanteil in %) und Verwendungszweck in der Erklärung anzugeben, und es ist zu begründen, wie die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films die Umweltleistung des Produkts insgesamt verbessert. In solchen Begründungen sollte in der Regel die Umweltleistung desselben Produkts mit und ohne SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films verglichen werden.

Kriterium 5:   Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC)

Anmerkung:

Gilt nur für Spezialbeschichtungen für den Innenbereich und verwandte Produkte.

Die VOC-Emissionen dürfen die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

Tabelle 9

VOC-Emissionsgrenzen

Parameter

3-Tage-Testergebnis

28-Tage-Testergebnis

TVOC (*2)

≤ 3 000 μg/m3

≤ 300 μg/m3

R-Wert (*3)

Entfällt

≤ 1,0

Formaldehyd

Entfällt

≤ 10 μg/m3

Alle anderen karzinogenen VOC der Kategorie 1A oder 1B, die nicht unter die EU-LCI-Werte fallen (*4)

≤ 10 μg/m3 je Stoff

≤ 1 μg/m3 je Stoff

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt eine Kopie des Prüfberichts gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen für die ungünstigste Produktformulierung in jeder der relevanten Produktfamilien vor, für die ein Antrag auf Erteilung einer EU-Umweltzeichenlizenz gestellt wird. Bei jeder Änderung der Formulierungen, die zu einem höheren ungünstigsten VOC-Gehalt führen würde, muss ein aktualisierter VOC-Emissionsprüfbericht vorgelegt werden. Gegebenenfalls ist eine klare Erläuterung der Unterschiede zwischen den Produktfamilien (z. B. Bindemittelchemie, Produktkategorie usw.) zusammen mit einer Begründung der Wahl des ungünstigsten Produkts innerhalb jeder Produktfamilie vorzulegen.

In Fällen, in denen ein Beschichtungssystem aus mehreren Schichten besteht, sollte das vollständige System vor der Emissionsprüfung nach Herstelleranweisungen auf das Prüfsubstrat aufgetragen werden.

Für die Berechnung des R-Werts sollten die jüngsten zum Zeitpunkt der Prüfung verfügbaren vereinbarten EU-LCI-Werte („Lowest Concentration of Interest“, niedrigste interessierende Konzentration) herangezogen werden. Diese Werte können auf der Website der Europäischen Kommission1 eingesehen werden.

Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Konzentrationen in der Kammerluft die Grenzwerte für den Zeitraum von 28 Tagen vor Ablauf der 28-Tage-Frist, aber nach einem Zeitraum von mindestens 3 Tagen nicht überschreitet, können diese Ergebnisse als Konformitätsnachweis akzeptiert und die Prüfung zu diesem Zeitpunkt eingestellt werden.

1

Siehe https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/construction/eu-lci-subgroup/eu-lci-values_en.

Kriterium 6:   Verbraucherhinweise

6(a)

Folgende Hinweise sind auf der Verpackung anzubringen oder der Verpackung beizufügen:

Empfehlung, die Verschwendung von Beschichtungsprodukten zu minimieren, indem vor dem Kauf geschätzt wird, welche Menge des Beschichtungsprodukts benötigt wird;

Anweisungen zur Aufbewahrung nicht verwendeter Beschichtungsprodukte für eine spätere Verwendung;

Angaben dazu, wie die Weiterverwendung von Beschichtungsprodukten die Umweltauswirkungen des Produkts während seines Lebenszyklus effektiv verringern kann;

Informationen, die gemäß Unterkriterium 6(b) angefordert werden, oder Erläuterung, wie auf diese Informationen zugegriffen werden kann.

6(b)

Folgende Hinweise sind auf der Verpackung anzubringen oder der Verpackung beizufügen oder über einen Weblink oder einen QR-Code zur Verfügung zu stellen:

Vorgehensweise zur Schätzung der benötigten Menge des Beschichtungsprodukts vor dem Kauf, um die Verschwendung von Beschichtungsprodukten auf ein Minimum zu beschränken, mit einer Mengenempfehlung (z. B. pro 1 m2 Wand werden x Liter Beschichtungsprodukt benötigt);

angemessene Aufbewahrungsbedingungen für das Produkt (vor und nach dem Öffnen), gegebenenfalls einschließlich Sicherheitshinweisen;

Sicherheitsmaßnahmen für den Anwender, einschließlich grundlegender Empfehlungen zur persönlichen Schutzausrüstung, die getragen werden sollte, und zusätzlicher Maßnahmen, die bei der Verwendung des Produkts und gegebenenfalls bei der Verwendung einer Sprühausrüstung ergriffen werden sollten;

Verwendung von Reinigungsmaterialien und die angemessene Entsorgung des übrigen Beschichtungsprodukts sowie der Verpackung (Vermeidung von Wasser- und Bodenverschmutzung). Beispielsweise ein Hinweis darauf, dass nicht verbrauchte Produkte einer Spezialbehandlung für eine umweltgerechte Entsorgung bedürfen und deswegen nicht zusammen mit Haushaltsabfällen oder gewerblichen Abfällen entsorgt werden dürfen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt den Anforderungen entspricht und unterbreitet der zuständigen Stelle als Teil des Antrags die Vorlage für die Hinweise oder Muster der Hinweise für den Verbraucher und/oder einen Link oder QR-Code auf eine Website des Herstellers, auf der diese Hinweise enthalten sind. Es ist die Farbmenge anzugeben, die empfohlen wurde.

Kriterium 7:   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das fakultative Etikett mit einem Textfeld enthält je nach Relevanz drei der folgenden Hinweise:

Reduzierter Gehalt an gefährlichen Stoffen;

Reduzierter Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC): x g/l;

Reduzierte Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Innenraumluft (für Innenprodukte);

Hohe Gebrauchstauglichkeit im Innenbereich (für Innenprodukte) oder

Hohe Gebrauchstauglichkeit im Außenbereich (für Außenprodukte) oder

Hohe Gebrauchstauglichkeit sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich (bei Produkten, die für die Verwendung im Innen- und Außenbereich geeignet sind).

Die Leitlinien für die Nutzung des fakultativen Etiketts mit einem Textfeld können in den „Guidelines for use of the Ecolabel logo“ (Leitlinien für die Nutzung des Umweltzeichens) auf der folgenden Website nachgelesen werden:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller legt ein Muster des Produktzeichens oder eine Vorlage der Verpackung vor, auf der das EU-Umweltzeichen angebracht ist, sowie eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums.


(1)  Als Punktquellen für Staubemissionen in Luft im Chloridverfahren gelten: Mahl-, Chlorierungs-, Oxidations- und Mikronisierungsschritte. Als Punktquellen für HCl-Emissionen in Luft im Chloridverfahren gelten: Chlorierung, Säurewäsche aus Feststoffabtrennung und Aufarbeitung der Metallchloride. Als Punktquellen für Staubemissionen in Luft im Sulfatverfahren gelten: Mahl-, Aufschluss-, Kalzinierungs- und Mikronisierungsschritte. Als Punktquellen für SO2-Emissionen in Luft im Sulfatverfahren gelten: Aufschluss- und Kalzinierungsverfahren.

(2)  Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz > 95 %.

(3)  Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz 90-95 %.

(4)  Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz < 90 %.

(5)  Der SVOC-Höchstgehalt gilt für weiße Innenfarben und -lacke.

(6)  Der SVOC-Höchstgehalt gilt für abgetönte Innenfarben/Außenfarben und -lacke.

(7)   „Flüchtige organische Verbindung“ (VOC) bezeichnet alle organischen Verbindungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.

(8)   „schwerflüchtige organische Verbindung“ (SVOC) bezeichnet alle organischen Verbindungen mit einem Siedepunkt von über 250 °C und unter 370 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.

(*1)  Horizontale Ausnahmebedingung: Keine der oben genannten Ausnahmen, weder einzeln noch in Kombination mit anderen, ist zulässig, wenn sie dazu führt, dass die Formulierung des Endprodukts einer der in Tabelle 7 definierten Gefahren zugeordnet wird, mit Ausnahme von H412 und H413 für Außenprodukte aufgrund des Gehalts an Trockenfilm-Konservierungsmitteln.

(*2)  Die TVOC sind gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zu messen, einschließlich der Quantifizierung von Nichtzielverbindungen.

(*3)  R-Wert gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. Die Ergebnisse für den kumulativen R-Wert sind auf eine Dezimalstelle zu runden, bevor die Einhaltung oder Nichteinhaltung des Grenzwerts von 1,0 festgestellt wird.

(*4)  Gilt nicht für Formaldehyd, bei dem es sich um eine VVOC handelt und für das ein spezifischer individueller Grenzwert gilt. Gilt nicht für andere karzinogene VVOC oder VOC mit einem EU-LCI-Wert, da diese bereits unter den R-Grenzwert fallen.