Artikel 5
(1) Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die entsprechenden Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang I dieses Beschlusses erfüllen.
(2) Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses entsprechen und die entsprechenden Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang II dieses Beschlusses erfüllen.
(3) Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses entsprechen und die entsprechenden Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang III dieses Beschlusses erfüllen.