Aktualisiert 02/01/2026
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Artikel 5 - Beschluss 2025/2607

Artikel 5

(1)   Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die entsprechenden Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang I dieses Beschlusses erfüllen.

(2)   Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses entsprechen und die entsprechenden Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang II dieses Beschlusses erfüllen.

(3)   Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses entsprechen und die entsprechenden Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang III dieses Beschlusses erfüllen.