Aktualisiert 02/01/2026
In Kraft

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Artikel 9 - Beschluss 2025/2607

Artikel 9

(1)   Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ im Sinne des Beschlusses 2014/312/EU, die vor Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses eingereicht werden, werden nach Maßgabe des genannten Beschlusses geprüft.

(2)   Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ im Sinne des Beschlusses 2014/312/EU, die innerhalb von zwei Monaten nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses oder auf die Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU gestützt werden. Die Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft.

(3)   EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU bewertet wurde, dürfen für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses verwendet werden.