Artikel 9
(1) Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ im Sinne des Beschlusses 2014/312/EU, die vor Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses eingereicht werden, werden nach Maßgabe des genannten Beschlusses geprüft.
(2) Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ im Sinne des Beschlusses 2014/312/EU, die innerhalb von zwei Monaten nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses oder auf die Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU gestützt werden. Die Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft.
(3) EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU bewertet wurde, dürfen für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses verwendet werden.